Nachlass und Vermögen

Ein Erbfall, drei Rechtsordnungen, drei sehr verschiedene Ergebnisse

Zuerst auf LinkedIn erschienen

One Death, Three Legal Systems, Three Very Different Answers
Hinweis: Der Originalbeitrag ist auf Englisch erschienen und von mir verfasst. Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung.

Wer Ihr Vermögen erbt, ist keine allgemeingültige Regel — es hängt vollständig davon ab, welche Rechtsordnung die Feder führt. Nehmen Sie dieselbe Familie, denselben Nachlass, und stellen Sie ihn unter iranisches, deutsches oder US-amerikanisches Recht: Das Ergebnis kann nahezu unkenntlich werden. Am klarsten zeigt sich der Unterschied an einer Frage: Wie viel Freiheit haben Sie tatsächlich zu entscheiden?

Iran — Freiheit, begrenzt auf ein Drittel

Das ist der Punkt, den die meisten übersehen. Das iranische Erbrecht ist nicht rein starr. Das Gesetz teilt den Nachlass in zwei Teile: Zwei Drittel unterliegen festen, aus dem islamischen Recht abgeleiteten Quoten — vorbestimmte Anteile für definierte Erben (Ehegatte, Kinder, Eltern), keine Frage der Wahl. Das verbleibende Drittel aber gehört Ihnen: Durch Testament dürfen Sie es hinterlassen, wem Sie wollen — einem bestimmten Erben, einem Nichterben, sogar einer wohltätigen Einrichtung. Iran gewährt also echte Testierfreiheit — gedeckelt bei einem Drittel.

Deutschland — Freiheit mit Untergrenze

Das deutsche Recht kehrt die Betonung um. Sie dürfen Ihre Erben frei bestimmen — doch diese Freiheit stößt auf einen Boden: den Pflichtteil, der nahen Angehörigen (Kindern, Ehegatten, teils Eltern) unabhängig vom Testament ein Minimum garantiert. Er beträgt die Hälfte dessen, was ihnen nach gesetzlicher Erbfolge zustünde. Sie können über den größten Teil Ihres Nachlasses bestimmen — die vom Gesetz Geschützten aber nicht vollständig enterben.

Vereinigte Staaten — Freiheit fast bis zum Ende

Das US-Recht nimmt die Gegenposition ein. In nahezu jedem Bundesstaat ist die Testierfreiheit nahezu unbegrenzt: Sie dürfen Ihren Nachlass hinterlassen, wem Sie wollen, und nahe Angehörige sogar enterben, mit nur schmalen Schutzrechten (in vielen Staaten ein Wahlrecht des überlebenden Ehegatten; allein Louisiana kennt noch begrenztes Pflichterbrecht). Und bemerkenswert: Eine bundesweite Erbschaftsteuer gibt es nicht — wohl aber eine Bundesnachlasssteuer bei größeren Vermögen.

Zusammen betrachtet bilden die drei ein Spektrum der Freiheit: Iran gibt Ihnen ein Drittel, Deutschland alles oberhalb eines geschützten Bodens, die USA fast alles.

Nun setzen Sie eine Familie in alle drei

Hier hört es auf, theoretisch zu sein. Denken Sie an eine iranische Familie mit einer Immobilie in Teheran, einem Unternehmen in Deutschland und einem Kind, das inzwischen US-Bürger ist. Beim Tod kann jeder Vermögenswert einer anderen Logik unterfallen — die iranische Zwei-Drittel-Ein-Drittel-Teilung für Teheran, der deutsche Pflichtteil für den deutschen Nachlass, die US-Freiheit (und die Nachlasssteuer) für die amerikanische Seite. Ein in einem System wirksames Testament kann im anderen teilweise leerlaufen. Erben können nach einer Ordnung berechtigt und nach der nächsten ausgeschlossen sein.

Die eigentliche Lehre: Grenzüberschreitende Erbfolge ist nicht ein Plan in drei Sprachen. Es sind drei Rechtslogiken, die zum Zusammenspiel gebracht werden müssen — sonst arbeiten sie gegeneinander, im denkbar schlechtesten Moment.

Die Frage lautet nie bloß „was sagt das Gesetz?". Sie lautet „welches Gesetz, über welchen Vermögenswert, für welchen Erben?" Dort beginnt die eigentliche Planung.