Büro Düsseldorf · Anwaltliche Praxis in Iran · Registriert nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG

Für Iranerinnen und Iraner im Ausland und ihre Unternehmen — alles, was in Iran zu regeln ist.

Die iranische Seite führe ich selbst, unter meiner iranischen Anwaltszulassung. Die ausländische Seite läuft über ein Netzwerk zugelassener Fachanwältinnen und Fachanwälte. Dazu Gutachten zum iranischen Recht für Kanzleien und Gerichte.

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Das Büro

Zwei Ebenen, klar getrennt: was nach iranischem Recht zu tun ist, und was in der Rechtsordnung des Wohnsitzlandes zu tun ist.

Iranische Seite

Vertretung und Beratung unter meiner iranischen Anwaltszulassung, ausgeführt durch das Netzwerk meiner Kollegenanwältinnen und -anwälte in Iran — vor Gericht, bei Behörden und in den Registern.

Ausländische Seite

Für alles, was nach dem Recht des Wohnsitzlandes zu entscheiden ist, wird die dort zugelassene Fachperson eingeschaltet. Sie berät und haftet dafür; ich stelle die iranische Rechtsschicht und die Unterlagen.

Gutachten

Schriftliche Gutachten zum iranischen Recht für Kanzleien, Gerichte, Notariate und Schiedsgerichte — nach Land getrennt, weil jede Rechtsordnung eine andere Form verlangt.

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Persönliche und familiäre Angelegenheiten

Die Sachen, die im Ausland liegen bleiben, weil niemand sie in Iran betreiben kann.

Ehe, Scheidung und Mahr

Scheidung in allen Formen, Registrierung, Mahr-Forderung und ihre Vollstreckung, Unterhalt, sowie die Anerkennung einer im Ausland ergangenen Entscheidung in Iran.

Sorge und Kindesbelange

Hezānat und velāyat, Umgang, Ausreisezustimmung und die Vertretung im iranischen Verfahren. Iran ist nicht Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens von 1980.

Erbschaft und Nachlass

Erbschein, Feststellung der Erben und Quoten, Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen, Sicherung und Übertragung von Nachlassgegenständen, Erbschaftsteuerbescheinigung.

Immobilien in Iran

Kauf, Verkauf und Übertragung, Prüfung des Grundbuchstands, Räumung und Besitzstreitigkeiten, Mietsachen, sowie die Abwicklung über eine Vollmacht aus dem Ausland.

Vollmachten und Urkunden

Erstellung der iranischen Vollmacht mit dem richtigen Umfang, Beglaubigung über Konsulat und Außenministerium, Personenstandsurkunden, Namens- und Registerberichtigungen.

Forderungen und Vollstreckung

Scheck- und Vertragsforderungen, Klage und Vertretung vor den iranischen Gerichten, Vollstreckung, Pfändung und Feststellung, was ein Titel in Iran tatsächlich erreichen kann.

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Unternehmen und Handelssachen

Für Unternehmen im Ausland, deren Gesellschafter, Lieferanten, Forderungen oder Vermögen in Iran liegen.

Gesellschaftsrechtliche Lage

Bestand der Gesellschaft, Gesellschafterstellung, Zeichnungsberechtigung nach Satzung und Amtsblatt, Anteilsübertragungen, Eintragung von Änderungen.

Gesellschafterstreit

Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern und Handelspartnern, Ausschluss und Austritt, Auflösung, Rechnungslegung und Vertretung im Verfahren.

Verträge

Prüfung und Gestaltung von Verträgen nach iranischem Recht, Vertretungsmacht des Unterzeichnenden, Wirksamkeit, Vertragsstrafen und Beendigung.

Forderungseinzug

Beitreibung von Forderungen iranischer wie ausländischer Gläubiger: Prüfung der Gegenseite anhand der registrierten Originale, Klage, Vollstreckung.

Schiedsverfahren

Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach iranischem Recht, Zustimmungserfordernisse bei staatlichem Vermögen, und die Frage der Vollstreckbarkeit in Iran.

Enteignete und beschlagnahmte Werte

Rechtliche Einordnung von in Iran beschlagnahmten, verstaatlichten oder eingezogenen Vermögenswerten und die dort tatsächlich vorhandenen Rechtsbehelfe.

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Vermögen, Mittelherkunft und Bankfragen

Banken fragen nicht, ob das Geld sauber ist. Sie fragen, was es belegt. Bei Vermögen aus Iran ist dieser Beleg eine Frage des iranischen Rechts.

Herkunft des Vermögens

Wie das Vermögen entstanden ist — Immobilienverkauf, Erbschaft, Ausschüttung, berufliches Einkommen — und mit welchen iranischen Urkunden sich das belegen lässt.

Identifizierung und Screening

Feststellung von Mandant, wirtschaftlich Berechtigtem, Gesellschaftern und iranischen Vertragspartnern aus iranischen Registerunterlagen, mit Abgleich gegen die Sanktionslisten. Ergebnis schriftlich.

Unterlagen für die Bank

Zusammenstellung und Erläuterung der iranischen Urkunden, sodass eine europäische Compliance-Abteilung sie bewerten kann — mit beglaubigter Übersetzung.

Kontosperre in Europa

Kontosperre, Kündigung und Anfrage zur Mittelherkunft. Meine Schicht ist das iranische Recht und die Unterlagenlage; die bank- und aufsichtsrechtlichen Fragen führt die dort zugelassene Kanzlei.

Gesperrte Gelder und OFAC

Mit in den USA zugelassenen Anwältinnen und Anwälten: gesperrtes Guthaben bei einer US-Korrespondenzbank, Einzelgenehmigung und Freigabeantrag, Streichung von der SDN-Liste, Klärung von Namensgleichheit. Die Feststellung des Sanktionsstatus liegt ausschließlich bei ihnen.

Vermögensermittlung

Eigentum, Kontrolle und Erreichbarkeit von Vermögenswerten in Iran — und was davon im Streitfall tatsächlich greifbar ist.

Grenze. Die Bewertung nach deutschem, europäischem oder US-amerikanischem Aufsichts- und Sanktionsrecht treffen ausschließlich die dort zugelassenen Berufsträger. Über mich laufen keine Gelder, in keiner Konstellation.
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Gutachten für Kanzleien und Gerichte

Ausländisches Recht muss vorgetragen und bewiesen werden. Wie das geschieht, ist in jeder Rechtsordnung anders — deshalb ist dieser Bereich nach Land getrennt. Jede Zeile führt zur ausführlichen Länderseite.

DeutschlandGutachten zum iranischen Recht für Verfahren nach § 293 ZPO, für Familien- und Nachlasssachen, für Notariate und Registergerichte. Typische Fragen: Mahr, gesetzliche Erbfolge, Wirksamkeit von Ehe und Scheidung, Gesellschafterstellung.
USASachverständigenerklärungen in der Form, die das US-Verfahren verlangt. Schwerpunkte: Mahr in Community-Property- wie in Equitable-Distribution-Staaten, Nachlässe mit iranischem Vermögen, Mittelherkunft in Einwanderungssachen, und die iranische Aktenlage neben den Fragen, die der US-Anwalt beantwortet.
England und WalesAusländisches Recht ist dort Tatsachenfrage und wird durch Sachverständigenbeweis geführt. Häufig: Mahr, Wirksamkeit der nikah, Kindesrückführung ohne Haager Übereinkommen, und Nachlässe mit iranischem Bezug.
FrankreichCertificat de coutume für Gerichte und Notariate — ein rein schriftliches Produkt. Regelmäßig bei Nachlässen mit iranischem Vermögen, bei Pflichtteilsfragen und bei Personenstandsurkunden.
Vereinigte Arabische EmirateBeim Tod eines iranischen Staatsangehörigen wendet das Gericht für alles außer örtlichem Grundbesitz das Recht seiner Staatsangehörigkeit an — also iranisches Recht. Konten sind ab dem Todestag gesperrt, und wer die Erben und Quoten schriftlich feststellt, entscheidet über den Zugang.
KanadaSachverständigenbeweis in Familien-, Nachlass- und Handelssachen. Dazu die neutrale Frage, ob Iran als alternativer Gerichtsstand tatsächlich zur Verfügung steht — Klagegrund, Fristen, Zuständigkeit, Kosten und Vollstreckbarkeit.
AustralienFamilienrechtliche Sachverständigengutachten, insbesondere zu Mahr, zur Anerkennung iranischer Scheidungen und zu Vermögenswerten, die aus australischer Sicht unsichtbar bleiben — nicht eingetragene Verträge, Treuhandverhältnisse ohne Trust, vaqf.
TürkeiFür iranische Unternehmen und Familien mit türkischem Bezug: Gesellschafts- und Registerlage in Iran, Nachlässe, Familienstand und die Unterlagen, die die türkische Gegenseite verlangt.
Rollentrennung. In derselben Sache bin ich entweder anwaltlich für eine Partei tätig oder unabhängiger Gutachter — nie beides. Die Vergütung ist vom Ausgang unabhängig; Erfolgshonorare gibt es in keinem Bereich.
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Koordination und Netzwerk

In grenzüberschreitenden Sachen wird der Mandant von Berater zu Berater weitergereicht, und niemand hält die Akte im Ganzen. Genau diese Stelle besetze ich — auf der Seite des Mandanten.

  • Ein Ansprechpartner, auf Persisch. Der Mandant erklärt seine Sache einmal, nicht in jeder Kanzlei neu.
  • Schriftliche Ersteinschätzung in fünf Teilen — Sachverhalt wie verstanden, Fragen nach Dringlichkeit, was machbar ist und was nicht, was noch geklärt werden muss, nächster Schritt. In der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen.
  • Auswahl und Einweisung der zugelassenen Fachperson für die jeweilige Rechtsordnung — und die Vorbereitung der iranischen Unterlagen so, dass diese Person damit arbeiten kann.
  • Führung der Akte, Fristenkontrolle und Abgleich zwischen den beteiligten Beratern, damit sich Aussagen nicht widersprechen.
  • Ein kurzer schriftlicher Stand alle zwei Wochen — und nach Abschluss eine Nachschau im Folgejahr.

Das Netzwerk

Kein festes Haus, sondern die für die Frage passende Zulassung. Namen werden genannt, wenn der Mandant sie beauftragen soll.

IranKollegenanwältinnen und -anwälte meiner eigenen Praxis, die die Verfahrensschritte vor Ort ausführen.
DeutschlandEin Netzwerk deutscher Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie einer international tätigen Kanzlei.
USAIn den USA zugelassene Anwältinnen und Anwälte für Banken-, Sanktions-, Familien-, Nachlass- und Einwanderungsrecht.
Weitere MärkteVereinigte Arabische Emirate, Türkei, Frankreich, England, Kanada und Australien.
FachdiensteSteuerberatung sowie vereidigte Übersetzerinnen und Übersetzer für Persisch.
FinanzseiteEin Partner für Strukturierung, Besicherung und Liquidität, angebunden an international tätige Häuser.
  • Jede Fachperson wird gesondert beauftragt und haftet für ihre eigene Beratung. Ich bin nicht ihr Vertreter und trete nicht an ihrer Stelle auf.
  • Vergütet werde ich vom Mandanten — für die iranische Rechtsschicht und die Koordination. Für die Vermittlung eines Mandats nehme ich von keiner Kanzlei eine Provision oder einen sonstigen Vorteil entgegen.
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Ablauf

01

Anfrage und Konfliktprüfung

Kurze Schilderung per E-Mail. Prüfung auf Interessenkonflikte, auf die Sanktionslisten und darauf, welcher Teil der Sache iranisches Recht ist.

02

Ersteinschätzung

Schriftliche Einschätzung in fünf Teilen, in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen — einschließlich dessen, was nicht machbar ist.

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Umfang und Festpreis

Der Umfang wird schriftlich festgelegt, erst dann ein Festpreis. Ein Festpreis ohne definierten Umfang wird nicht angeboten, und es gibt kein Erfolgshonorar.

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Vollmacht und Unterlagen

Erteilung der iranischen Vollmacht mit dem passenden Umfang, Beglaubigung über das Konsulat, Beschaffung der iranischen Originale über die Kollegen vor Ort.

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Durchführung

Betreiben des Verfahrens in Iran, parallel dazu die Abstimmung mit der im Ausland zugelassenen Fachperson. Ein kurzer schriftlicher Stand alle zwei Wochen.

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Rahmen und Grenzen

  • Keine Beratung im deutschen Recht. Die deutsche Registrierung erstreckt sich ausschließlich auf iranisches Recht. Für deutsches Recht ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig; ich vermittle innerhalb des Netzwerks.
  • Keine Vertretung vor deutschen Gerichten. Anwaltliche Vertretung erfolgt in Iran, unter der iranischen Zulassung. In Deutschland besteht die Tätigkeit aus Beratung zum iranischen Recht, Gutachten und Koordination.
  • Was ich selbst prüfe. Die iranische Seite: Feststellung von Mandant, wirtschaftlich Berechtigtem, Gesellschaftern und iranischen Vertragspartnern aus iranischen Registerunterlagen, mit Abgleich gegen die Sanktionslisten, Ergebnis schriftlich.
  • Keine Mitwirkung an der Umgehung von Sanktionen. Steht eine beteiligte Person auf einer Sanktionsliste, wird die Sache nicht angenommen — nicht bedingt, nicht aufgeschoben, nicht später erneut geprüft. In keiner Konstellation bin ich Zahlungs- oder Vermögenskanal.
  • Keine sanktionsrechtliche Bewertung. Entscheidungen zu OFAC, europäischem und deutschem Aufsichtsrecht treffen ausschließlich die dort zugelassenen Berufsträger.
  • Geldwäscherechtliche Aufsicht. Registrierte Rechtsdienstleister im ausländischen Recht unterliegen der geldwäscherechtlichen Aufsicht des Bundesamts für Justiz. Identifizierungs- und Aufbewahrungspflichten werden entsprechend erfüllt.
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Person

Hamidreza Tehrani

Hamidreza Tehrani

Attorney-at-Law (Iran) · Iranian Central Bar Association, Zulassung Nr. 31186
Registrierter Rechtsdienstleister für ausländisches Recht: Iran (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG) · Düsseldorf

Seit 2008 zugelassener Anwalt in Iran, seit 2026 in Deutschland als Rechtsdienstleister für iranisches Recht registriert. Büro in Düsseldorf, Praxis in Iran.

Meine Praxis in Iran ist eine Vollpraxis: Familien- und Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Immobilien- und Vertragsrecht, Forderungen und Vollstreckung. Die Verfahrensschritte führt ein Netzwerk von Kollegenanwältinnen und -anwälten vor Ort aus, unter meiner Koordination.

Aus Düsseldorf kommt hinzu, was aus Teheran allein nicht möglich ist: eine Aussage zum iranischen Recht in europäischer Form, mit Berufshaftpflicht, Registrierung und Aufsicht — und die Abstimmung mit den Beraterinnen und Beratern im Wohnsitzland des Mandanten.

Name
Hamidreza Tehrani
Zulassung
Anwalt erster Klasse, Iranian Central Bar Association, Teheran — seit 2008, Zulassungsnummer 31186
Studium
Bachelor 2004, Master 2007, Islamic Azad University
Registrierung
Rechtsdienstleister für ausländisches Recht: Iran, Bundesamt für Justiz
Staatsangehörigkeit
Iranisch und deutsch
Sitz
Düsseldorf
Korrespondenz
Persisch, Deutsch, Englisch — schriftlich. Gutachten in deutscher oder englischer Sprache.
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Nachweise

Alles, was hier steht, ist von außen überprüfbar. Die Belege werden auf Anfrage vollständig übersandt.

Register- und NachweisdatenARIKEH · DÜSSELDORF
Iranische Zulassung
Hamidreza Tehrani, Zulassungsnummer 31186, Iranian Central Bar Association, ausgestellt 2008, laufend verlängert; beglaubigte englische Übersetzung der Zulassungsunterlagen liegt vor.
Deutsches Register
Rechtsdienstleistungsregister, Bereich „Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht: Iran“ — Aktenzeichen VII 5 - 2026 0003 1076. Die Registersuche lässt eine Abfrage nach Aktenzeichen zu.
Berufshaftpflicht
Besteht nach den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV — Versicherer und räumlicher Geltungsbereich — werden vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt.
Namensführung
Ältere iranische Urkunden lauten auf „Soleymani Tehrani“. Die Namensänderung zu „Tehrani“ ist durch Bescheinigung nach § 46 PStV belegt; eine beglaubigte englische Übersetzung liegt vor.
Für Gerichte, Notariate und mandatierende Kanzleien wird auf Anfrage ein vollständiges Nachweispaket übersandt: Registrierungsbestätigung, Registerauszug, Kammerbescheinigung mit beglaubigter Übersetzung und Versicherungsnachweis.
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Häufige Fragen

Die Fragen, die tatsächlich ankommen — von Mandanten und von Kolleginnen und Kollegen. Die Antworten sind allgemein gehalten und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Welches Recht gilt für meinen Nachlass?

Das hängt vom Wohnsitzland ab, und die Antworten unterscheiden sich grundlegend. In Deutschland beruft das Abkommen von 1929 für iranische Staatsangehörige iranisches Erbrecht; der Aufenthaltstitel ist ohne Bedeutung. In Frankreich gilt nach der EU-Erbrechtsverordnung der gewöhnliche Aufenthalt, doch Art. 22 EuErbVO erlaubt die testamentarische Wahl des Heimatrechts. In den VAE verweist die Grundregel auf das Recht der Staatsangehörigkeit — aber nur auf Antrag und gegen Nachweis. In den USA, England, Kanada und Australien zählen domicile und Lageort; der Pass ist dort kein Anknüpfungspunkt. In der Türkei gilt das Heimatrecht, ausgenommen dort belegene Grundstücke (Art. 20 MÖHUK).

Der Punkt, der am häufigsten verwechselt wird: Maßgeblich ist der Status des Erblassers, nicht der Erben. In einer Familie kann der Vater unter iranischem und die eingebürgerte Tochter später unter deutschem Erbrecht stehen.
Ich bin im Ausland geschieden. Ist die iranische Ehe damit beendet?

Nicht von selbst. Die Ehe besteht in den iranischen Registern fort, bis dort ein gesonderter Schritt erfolgt. Das wirkt sich auf drei Dinge aus: auf eine erneute Eheschließung, auf die Erbfolge und auf jede Personenstandsurkunde, die später gebraucht wird — etwa für ein Nachlassverfahren oder eine Registrierung in Iran.

Ob die ausländische Scheidung in Iran anerkannt werden kann oder ob ein eigenes iranisches Verfahren nötig ist, hängt davon ab, wie sie zustande kam: vor welcher Stelle, mit welcher Beteiligung und Kenntnis beider Ehegatten, und mit welcher Urkunde. Das ist eine Beweisfrage, keine Formalie.

Ist die Mahr im Ausland durchsetzbar — und in welcher Höhe?

Nach iranischem Recht wird die Mahr mit dem Vertragsschluss Eigentum der Ehefrau (Art. 1082 iran. ZGB); sie ist eine Forderung gegen den Ehemann, unabhängig vom Bestand der Ehe. Ob ein ausländisches Gericht sie durchsetzt, hängt von seiner Einordnung ab: englische Gerichte behandeln sie seit langem als einklagbare vertragliche Verpflichtung; US-amerikanische und kanadische Gerichte prüfen sie an den Maßstäben des jeweiligen Bundesstaats oder der Provinz für Eheverträge.

Zur Höhe: Ist die Mahr in Bahar-e-Azadi-Münzen bemessen, ist der Gegenwert der Tagespreis der Münze; ist sie in Rial bemessen, greift die gesetzliche Anpassung an die Preisentwicklung. Und die Klausel entscheidet die Beweislast — ind-al-motalebe (auf Verlangen) oder ind-al-estetaa (nach Leistungsfähigkeit).

Der häufigste Irrtum. Die 110-Münzen-Grenze des Familienschutzgesetzes begrenzt ein Zwangsmittel gegen den lebenden Schuldner — nicht den Bestand der Forderung. Gegenüber einem Nachlass steht die volle vereinbarte Summe im Raum.
Kann ich eine Immobilie in Iran verkaufen, ohne zu reisen?

Ja, über eine bei einer iranischen Auslandsvertretung errichtete Vollmacht. Zwei Punkte entscheiden darüber, ob es funktioniert. Erstens der Umfang: Die Vollmacht muss Verkauf, Steuererklärung, Empfang des Kaufpreises und die Umschreibung abdecken. Eine zu eng gefasste Vollmacht erlaubt die Unterschrift, aber nicht die Auszahlung — und jede Nachbesserung kostet die gesamte Legalisationskette von vorn.

Zweitens die Titellage: Handelt es sich um registrierten Grundbesitz mit einer im Grundbuch eingetragenen Urkunde, oder nur um einen privatschriftlichen Kaufvertrag? Bei bereits registriertem Grundbesitz erkennt der Staat als Eigentümer nur den Eingetragenen an (Art. 22 iran. Registergesetz), und Behörden wie Gerichte sind angewiesen, nicht registrierte Urkunden darüber nicht als Eigentumsnachweis entgegenzunehmen (Art. 46–48 iran. Registergesetz). Der erste Schritt ist deshalb immer die Registerauskunft, nicht die Vollmacht.

Die Bank fragt nach der Mittelherkunft bei einer iranischen Erbschaft. Was wird verlangt?

Nicht die Erklärung, sondern die Kette: welcher iranische Vermögensvorgang hinter dem Geld steht, welche registrierte Urkunde ihn trägt, und der Weg vom Erbfall bis zu dem Konto, auf dem das Geld heute liegt. „Mein Vater ist gestorben, und das ist mein Anteil“ ist meist die Wahrheit und trotzdem die schwächste Antwort, die man geben kann.

Fünf Stellen brechen typischerweise: Der Erbschein nennt Erben, nicht Vermögen. Die Familie hat den Nachlass informell geteilt, bevor jemand an eine Bank dachte. Der im Kaufvertrag eingetragene Preis liegt unter dem tatsächlichen. Personenstand, Grundbuch, Handelsregister und Steuerakte haben kein gemeinsames Aktenzeichen. Und die Person ist längst umgezogen, sodass das Geld dort auftaucht, wo der Vorgang nie war.

Was tatsächlich trägt. Erbenfeststellung, Registernachweis, Steuerbescheinigung — legalisiert, übersetzt und schriftlich erläutert, ausdrücklich einschließlich der Stellen, an denen kein Nachweis existiert und auch keiner beschafft werden kann. Genau diese Offenheit nimmt eine Compliance-Abteilung ernst.
Reicht ein iranischer Erbschein vor einem deutschen Gericht?

Nein. Das Gericht muss sich vom Inhalt des ausländischen Rechts selbst überzeugen; ausländisches Recht ist von Amts wegen zu ermitteln (§ 293 ZPO). Ein iranischer Erbschein belegt, was eine iranische Stelle festgestellt hat — er ersetzt nicht die Darlegung, welche Normen zu diesem Ergebnis führen und wie sie in Iran angewendet werden. In der Praxis geschieht das über ein Gutachten mit den Normen im Original und in Übersetzung.

Wird für einen nach ausländischem Recht zu beurteilenden Nachlass ein deutscher Erbschein benötigt, kommt der Fremdrechtserbschein in Betracht (§ 352c FamFG). Und dieselbe Grundfrage stellt sich in Common-Law-Verfahren anders, aber nicht schwächer: Dort ist ausländisches Recht Tatsachenfrage und muss durch Sachverständigenbeweis geführt werden; wird es nicht geführt, kann das Gericht annehmen, es entspreche dem eigenen (Brownlie [2021] UKSC 45).

Ich habe eine ausländische Sorgerechtsentscheidung. Warum kann das Kind trotzdem nicht ausreisen?

Weil das iranische Recht zwei Dinge trennt, die im Ausland meist zusammenfallen. Hezānat ist die tatsächliche Betreuung und Obhut: nach Art. 1169 iran. ZGB bis zum vollendeten siebten Lebensjahr bei der Mutter, danach beim Vater, wobei das Gericht davon abweichen kann, wenn das Kindeswohl es erfordert. Velāyat dagegen ist die gesetzliche Vertretung in Vermögens- und Statusangelegenheiten und liegt beim Vater und dem Großvater väterlicherseits (Art. 1180, 1181 iran. ZGB).

Pass und Ausreise des Kindes hängen an der velāyat, nicht an der Obhut. Eine ausländische Sorgerechtsentscheidung ändert daran nichts. Hinzu kommt: Iran ist nicht Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens von 1980; der völkervertragliche Rückführungsweg besteht im Verhältnis zu Iran nicht.

Die praktische Folge. Die iranische Seite muss eigenständig betrieben werden — Anträge zu Obhut, Umgang und Ausreisezustimmung vor dem iranischen Familiengericht. Wer nur das ausländische Verfahren führt, hat am Ende einen Beschluss und kein Ergebnis.
Ist ein ausländisches Urteil in Iran vollstreckbar?

Häufig nicht. Die Anerkennung setzt Bedingungen voraus, die in der Praxis oft nicht erfüllt sind; dann führt der Weg über eine neue Klage in Iran, in der die Sache erneut vorgetragen und bewiesen werden muss. Das früh zu wissen spart Monate — und verändert manchmal die Antwort auf die Frage, ob sich das ausländische Verfahren überhaupt lohnt.

Vor jedem Schritt steht deshalb dieselbe nüchterne Prüfung: Klagegrund, Fristen, Zuständigkeit, Verfahrensdauer, Kosten, Vollstreckbarkeit — und ob beim Schuldner überhaupt greifbares Vermögen existiert, ob es auf seinem Namen steht und ob es unbelastet ist. Ein Titel gegen einen vermögenslosen Schuldner ist ein Papier.

Kann ich in einem iranischen Verfahren vertreten werden, ohne zu reisen?

Ja — aber über zwei verschiedene Mechanismen, die regelmäßig verwechselt werden. Für ein Gerichtsverfahren kann eine iranische Anwältin oder ein Anwalt über das elektronische Justizsystem vertreten; die Freischaltung hängt an einer iranischen Mobilnummer, die die Bestätigung empfängt. Für alles Übrige — Verkauf, Erbschaft, Registervorgänge — braucht es eine notariell errichtete Vollmacht, ausgestellt bei einer iranischen Auslandsvertretung.

Und ein Punkt, den kaum jemand kennt: Eine Vollmacht an den richtigen Anwalt ist nicht der Zugang zu einer Person, sondern zu einem Netzwerk. Über die Untervollmacht lässt sich das Mandat an die Fachperson weitergeben, die die Sache tatsächlich braucht — einen Erbrechtler für den Nachlass, einen Immobilienanwalt für die Urkunde, einen Handelsrechtler für die Gesellschaft. Sie unterschreiben einmal.

Meine Namensschreibweise weicht zwischen den Urkunden ab. Ist das ein Problem?

Ja — und es ist die häufigste Ursache für Verzögerungen überhaupt. Eine Abweichung zwischen dem iranischen Register und dem Pass, ein Geburtsdatum, das im Personenstandsregister anders steht, ein unvollständiger Eintrag zu Ehe, Scheidung oder Abstammung: Jede dieser Kleinigkeiten hält später ein Nachlass-, Immobilien- oder Bankverfahren an — meist genau dann, wenn es eilig geworden ist.

Die Berichtigung läuft über ein eigenes iranisches Verfahren und braucht Zeit. Deshalb steht die Urkundenprüfung bei mir am Anfang und nicht am Ende: Abweichungen werden festgestellt und, wo nötig, bereinigt, bevor irgendetwas irgendwo eingereicht wird.

Wie lange dauert eine Sache in Iran, und was kostet sie?

Eine seriöse Zahl gibt es erst nach der Ersteinschätzung, weil die Dauer weniger vom Verfahren selbst abhängt als von der Urkundenlage: Ein Nachlass mit vollständigen Personenstandsdaten und registriertem Grundbesitz verläuft anders als einer, in dem zuerst eine Abstammung nachgetragen oder eine Namensschreibweise berichtigt werden muss. Die Legalisationskette kommt hinzu — Iran ist nicht Vertragsstaat des Apostille-Übereinkommens, und für Kanada läuft sie seit 2012 über Washington.

Zum Honorar: Der Umfang wird vorher schriftlich festgelegt, erst dann ein Festpreis. Ein Festpreis ohne definierten Umfang wird nicht angeboten, weil er entweder den Mandanten oder die Arbeit beschädigt. Ein Erfolgshonorar gibt es in keinem Bereich; in Gutachtensachen würde es genau die Unabhängigkeit zerstören, wegen der ein Gutachten eingeholt wird.

Nehmen Sie Sachen mit Sanktionsbezug an?

Die Grenze steht vor der Annahme, nicht danach. Vor jeder Sache werden die Beteiligten aus iranischen Registerunterlagen festgestellt — Mandant, wirtschaftlich Berechtigter, Gesellschafter, iranische Vertragspartner — und gegen die veröffentlichten Listen abgeglichen; das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. Steht eine beteiligte Person auf einer Sanktionsliste, wird die Sache nicht angenommen: nicht bedingt, nicht aufgeschoben, nicht später erneut geprüft.

Dieses Screening ist tatsächlicher Natur. Die rechtliche Bewertung — ob eine Transaktion erlaubt ist, ob eine Lizenz erforderlich ist, ob eine Person erfasst wird — treffen ausschließlich die im jeweiligen Rechtskreis zugelassenen Sanktionsberater. Über mich laufen in keiner Konstellation Gelder, und ich bin in keiner Konstellation Vermögenskanal.

Anfragen

Bitte schildern Sie die Sache kurz per E-Mail und nennen Sie, was erreicht werden soll. Sie erhalten eine Einschätzung, welcher Teil nach iranischem Recht zu regeln ist und welcher Teil eine im Wohnsitzland zugelassene Fachperson braucht. Senden Sie in der ersten Nachricht bitte keine vertraulichen Unterlagen.

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