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Sechs Fragen, die jede Transaktion mit iranischem Element trägt — oder zum Einsturz bringt.

Für Unternehmen im Ausland, deren Gesellschafter, Lieferanten, Forderungen oder Vermögen in Iran liegen. Hier steht ausführlich, was auf der Startseite eine Zeile ist: was nach iranischem Recht tatsächlich gilt, welche Nachweise es braucht und woran die Sache in der Praxis scheitert.

Verfahren und Zuständigkeiten in Iran ändern sich; vor jedem Schritt wird der aktuelle Stand geprüft. Keine Beratung im deutschen Recht und keine sanktionsrechtliche Bewertung.

Gesellschaftsrechtliche Lage

Bevor irgendetwas verhandelt wird: Existiert die Gesellschaft, wem gehört sie, und wer darf für sie unterschreiben?

Wo die Antwort steht — und wo nicht Iranisches Recht

Der Umfang der Vertretungsmacht folgt nicht dem Titel auf der Visitenkarte. Er ist in der Satzung festgelegt und wird über das Handelsregister im Amtsblatt veröffentlicht; maßgeblich ist die zuletzt eingetragene und veröffentlichte Fassung. Eine Unterschrift außerhalb dieses Umfangs ist kein Vertragsbruch, sondern ein anderes Problem mit einem anderen Rechtsbehelf — und die Gegenseite trägt das Risiko, dass die Bindung nie entstanden ist.

Dieselbe Trennung gilt für die Gesellschafterstellung. Wer als Gesellschafter gilt, ergibt sich aus der Registerakte und den eingetragenen Übertragungen, nicht aus einer Selbstauskunft, einer Aktienurkunde in der Schublade oder einer mündlichen Zusage. Bei Anteilsübertragungen entscheidet zudem, ob die satzungsmäßigen Zustimmungserfordernisse eingehalten und die Änderung eingetragen wurde.

Was von mir kommt. Eine schriftliche Feststellung der Gesellschafts- und Vertretungslage mit den Registerunterlagen als Anlage: Bestand, Gesellschafter, Organe, Zeichnungsberechtigung, Kapital, letzte eingetragene Änderungen — und ausdrücklich auch das, was sich aus dem Register nicht ergibt.

Die Prüfung, bevor unterschrieben wird

  1. Registerakte und Amtsblattveröffentlichungen beschaffen — vollständig, nicht nur die zuletzt vorgelegte Seite.
  2. Zeichnungsberechtigung mit dem Namen des Unterzeichnenden abgleichen; Gemeinschaftsvertretung und Betragsgrenzen beachten.
  3. Gesellschafterkette prüfen: eingetragene Übertragungen, Zustimmungen, Pfändungen oder Verfügungsbeschränkungen an Anteilen.
  4. Beteiligte Personen identifizieren und gegen die Sanktionslisten abgleichen; Ergebnis schriftlich.

Gesellschafterstreit

Selten beginnt er mit einer Klage. Meist beginnt er damit, dass jemand aufhört, Auskunft zu geben.

Die typische Lage Iranisches Recht

Ein Gesellschafter lebt im Ausland, die Gesellschaft wird in Iran von einem anderen geführt. Es kommen keine Bilanzen mehr, keine Einladungen zur Versammlung, keine Ausschüttungen; später stellt sich heraus, dass Beschlüsse gefasst, Kapital verändert oder Vermögenswerte übertragen wurden. Der erste Schritt ist deshalb nie die Klage, sondern die Feststellung, was überhaupt geschehen ist — aus Registerakte, Amtsblatt und, wo möglich, den Steuerunterlagen.

Was betrieben werden kann Iranisches Recht

Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche; Ansprüche gegen Organe wegen pflichtwidriger Geschäftsführung; Streit über Bestand und Wirksamkeit einer Anteilsübertragung; Auflösung und Liquidation, wo die Zusammenarbeit endgültig zerstört ist; sowie einstweilige Sicherung, damit während des Verfahrens keine weiteren Werte abfließen.

Die Reihenfolge entscheidet. Wer zuerst klagt und danach ermittelt, verliert Zeit und meist auch Vermögen. Wer zuerst die Registerlage feststellt, sichert und dann klagt, verhandelt aus einer anderen Position.

Verträge

Drei Fragen, die vor dem Inhalt kommen: Wer bindet, welche Form, welches Recht.

Vor dem Inhalt Iranisches Recht

Erstens die Vertretungsmacht: Bindet die Unterschrift die iranische Gesellschaft überhaupt? Zweitens die Form: Bestimmte Geschäfte — vor allem über registrierten Grundbesitz — entfalten ihre volle Wirkung erst mit der notariellen Beurkundung und Eintragung; ein privatschriftlicher Vertrag darüber ist wirksam, aber nicht dasselbe. Drittens die Rechtswahl: Sie ist nicht in jedem Fall und nicht in jedem Umfang durchsetzbar, und sie sagt für sich genommen noch nichts über die Vollstreckbarkeit in Iran.

Was geprüft und gestaltet wird Iranisches Recht

Wirksamkeit und Auslegung nach iranischem Recht; Vertragsstrafen und ihre Durchsetzbarkeit; Bedingungen, Rücktritts- und Kündigungsrechte; Gewährleistung; Sicherheiten und die realistische Einschätzung, was sie in Iran wert sind; die Streitbeilegungsklausel und — der Punkt, der am häufigsten übersehen wird — die Frage, ob der vorgesehene Weg am Ende zu einem in Iran vollstreckbaren Ergebnis führt.

Forderungseinzug

Für iranische wie für ausländische Gläubiger — und in beide Richtungen mit derselben Vorfrage.

Die Vorfrage Iranisches Recht

Bevor Kosten entstehen: Gibt es beim Schuldner greifbares Vermögen, steht es auf seinem Namen und ist es unbelastet? Registerauskünfte zu Grundbesitz, Konten, Gesellschaftsanteilen und Fahrzeugen beantworten das, bevor eine Klage eingereicht wird. Erst danach folgt die Wahl des Weges: die Scheckforderung mit ihrem beschleunigten Verfahren, die gewöhnliche Vertragsklage, oder — bei registrierten Urkunden — die Vollstreckung über das Notariat.

Und die zweite Vorfrage. Liegt bereits ein ausländisches Urteil vor, ist zu klären, ob es in Iran anerkannt und vollstreckt werden kann. Häufig muss das verneint werden; dann führt der Weg über eine neue Klage in Iran — was früh zu wissen Monate spart.

Schiedsverfahren

Die Schiedsklausel ist der Teil des Vertrages, der am seltensten gelesen und am häufigsten entscheidend wird.

Drei Punkte, die vorher geklärt gehören Iranisches Recht

Erstens die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach iranischem Recht — Form, Bestimmtheit, Schiedsfähigkeit des Gegenstands. Zweitens: Ist auf iranischer Seite öffentliches Vermögen oder eine staatliche oder staatsnahe Einheit beteiligt, können zusätzliche Zustimmungserfordernisse bestehen; fehlen sie, steht später die gesamte Klausel in Frage. Drittens die Vollstreckung: Ein Schiedsspruch ist erst dann etwas wert, wenn feststeht, wo und wogegen er vollstreckt werden kann.

Was von mir kommt. Ein schriftliches Gutachten zu genau diesen drei Punkten, mit den Normen im Original und in Übersetzung — nutzbar sowohl vor Vertragsschluss als auch im laufenden Verfahren als Sachverständigenmeinung zum iranischen Recht.

Enteignete und beschlagnahmte Werte

Der Bereich, in dem eine ehrliche Einschätzung mehr wert ist als jede Zusage.

Was geklärt werden kann Iranisches Recht

Zuerst die rechtliche Einordnung: Handelt es sich um eine Beschlagnahme im Rahmen eines Strafverfahrens, um eine Sicherungsmaßnahme, um eine Verstaatlichung oder um eine Einziehung durch eine Sonderinstanz? Davon hängt ab, welche Rechtsbehelfe überhaupt bestehen, welche Fristen laufen und vor welcher Stelle sie geltend zu machen sind. Zweitens die tatsächliche Lage: Was ist im Register eingetragen, wer verfügt heute, und ist der Vorgang abgeschlossen oder noch offen?

Und die Grenze, die hier zuerst genannt wird. In diesem Bereich ist die realistische Aussicht häufig gering, und die redliche Antwort lautet dann so. Ich verspreche kein Ergebnis, arbeite nicht auf Erfolgsbasis und nehme keine Sache an, in der eine beteiligte Person auf einer Sanktionsliste steht. Was ich liefere, ist eine belastbare Einschätzung der Rechtslage und der tatsächlich vorhandenen Wege — auf deren Grundlage sich entscheiden lässt, ob es sich lohnt.
Grenze. Keine Beratung im deutschen Recht, keine sanktionsrechtliche Bewertung, keine Mitwirkung an Umgehungen, keine Gelder über mich. Steht eine beteiligte Person auf einer Sanktionsliste, wird die Sache nicht angenommen.

Anfragen zu einer Unternehmenssache

Schildern Sie die Sache kurz per E-Mail und nennen Sie, was erreicht werden soll. Sie erhalten eine Einschätzung, welcher Teil nach iranischem Recht zu regeln ist und welcher Teil eine im jeweiligen Land zugelassene Fachperson braucht. Bitte senden Sie in der ersten Nachricht keine vertraulichen Unterlagen.

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