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Sechs Sachen, die im Ausland liegen bleiben — weil sie in Iran betrieben werden müssen.
Hier steht ausführlich, was auf der Startseite nur eine Zeile ist: was die Sache nach iranischem Recht tatsächlich ist, welche Schritte sie erfordert, woran sie in der Praxis scheitert und was davon von mir kommt.
Verfahren, Zuständigkeiten und Gebühren in Iran ändern sich; vor jedem Schritt wird der aktuelle Stand geprüft. Diese Seite ist keine Beratung im deutschen Recht.
Ehe, Scheidung und Mahr
Die häufigste Sache — und diejenige, in der die meisten Fehlannahmen stecken.
Was die Mahr rechtlich ist Iranisches Recht
Die Mahr ist kein Symbol und kein Geschenk. Mit dem Vertragsschluss wird sie Eigentum der Ehefrau (Art. 1082 iran. ZGB); sie ist eine Forderung gegen den Ehemann, die unabhängig von Bestand oder Ende der Ehe fällig werden kann. Ist sie in Bahar-e-Azadi-Münzen bemessen, ist der Gegenwert der Tagespreis der Münze; ist sie in Rial bemessen, greift die gesetzliche Anpassung an die Preisentwicklung.
Zwei Klauseln entscheiden über die Beweislast: ind-al-motalebe — auf Verlangen zahlbar — und ind-al-estetaa — nach Leistungsfähigkeit zahlbar. Die zweite verschiebt die Darlegung der Zahlungsfähigkeit auf die Ehefrau. Daneben steht das Zurückbehaltungsrecht (Art. 1085 iran. ZGB), das der Ehefrau erlaubt, eheliche Pflichten bis zur Zahlung der fälligen Mahr zu verweigern.
Scheidung — drei verschiedene Wege Iranisches Recht
Das iranische Recht kennt die Scheidung auf Verlangen des Ehemannes (Art. 1133 iran. ZGB), die einverständliche Scheidung und die gerichtliche Scheidung auf Antrag der Ehefrau — letztere insbesondere wegen unzumutbarer Härte (Art. 1130 iran. ZGB) oder aufgrund der Bedingungen, die in der Eheurkunde selbst vereinbart sind. Welcher Weg offensteht, entscheidet sich am Wortlaut der Eheurkunde und an der Beweislage, nicht am Wunsch.
Ablauf einer Mahr-Sache aus dem Ausland
- Beglaubigter Auszug der Eheurkunde beschaffen und die vereinbarte Mahr wortgenau feststellen — Zahl, Gegenstand, Klausel.
- Vollmacht mit ausreichendem Umfang über das Konsulat oder Vertretung im Verfahren über das elektronische Justizsystem.
- Antrag beim zuständigen Familiengericht oder beim Notariat, je nach Weg; parallel Vermögensermittlung beim Schuldner.
- Titel und Vollstreckung: Pfändung, Ausreisesperre und die weiteren im iranischen Recht vorgesehenen Mittel.
- Wo nötig: schriftliche Darstellung für das ausländische Verfahren, damit dort nichts Widersprüchliches vorgetragen wird.
Sorge und Kindesbelange
Der Bereich mit den härtesten Fristen — und ohne Haager Rückführungsweg.
Hezānat und velāyat sind nicht dasselbe Iranisches Recht
Hezānat ist die tatsächliche Betreuung und Obhut. Nach Art. 1169 iran. ZGB steht sie bis zum vollendeten siebten Lebensjahr der Mutter zu, danach dem Vater; das Gericht kann davon abweichen, wenn das Kindeswohl es erfordert. Velāyat dagegen ist die gesetzliche Vertretung in Vermögens- und Statusangelegenheiten und liegt beim Vater und dem Großvater väterlicherseits (Art. 1180, 1181 iran. ZGB). Wer nur die Obhut hat, kann deshalb nicht über Pass, Ausreise oder Vermögen des Kindes entscheiden.
Kein Haager Rückführungsweg Beides
Iran ist nicht Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens von 1980. Der völkervertragliche Rückführungsmechanismus besteht im Verhältnis zu Iran also nicht. Was bleibt, sind die Instrumente des Wohnsitzlandes einerseits und das iranische Verfahren andererseits — beide müssen gleichzeitig gedacht werden, sonst arbeitet das eine gegen das andere.
Erbschaft und Nachlass
Feste Quoten, ein Drittel Testierfreiheit — und eine Reihenfolge, die man nicht überspringen kann.
Was das iranische Erbrecht festlegt Iranisches Recht
Die Erbquoten sind gesetzlich bestimmt, nicht wählbar. Ein Testament reicht nur über ein Drittel des Nachlasses; darüber hinaus wirkt es nur, soweit die Erben zustimmen. Die Eltern des Erblassers sind Erben der ersten Ordnung und erhalten je ein Sechstel — auch neben Kindern. Der Anteil der Witwe an Grundvermögen folgt einer eigenen, seit der Reform von 2009 geänderten Regel und wird in der Praxis am Wert bemessen, nicht am Objekt.
Vor jeder Verteilung stehen die Nachlassverbindlichkeiten: Die Rechtsstellung der Erben verfestigt sich erst, wenn die Schulden des Erblassers beglichen sind (Art. 868, 869 iran. ZGB). Eine offene Mahr der Witwe ist eine solche Schuld — und zugleich erbt sie. Wird vorher verteilt, holt die Forderung die Erben ein.
Die Reihenfolge, die eingehalten werden muss
- Sterbeurkunde und Personenstandsunterlagen aller Erben zusammenstellen; bei im Ausland Verstorbenen zusätzlich die dortige Urkunde mit Übersetzung und Legalisation.
- Antrag auf Erbschein beim zuständigen Gericht — er stellt fest, wer erbt und zu welchem Anteil, nicht aber, was der Erblasser besaß.
- Registerauskünfte zu Grundbesitz, Konten, Gesellschaftsanteilen und Fahrzeugen — dies ist der Schritt, der die Vermögensmasse überhaupt erst sichtbar macht.
- Erbschaftsteuererklärung und Steuerbescheinigung; ohne sie lässt sich in Iran nichts umschreiben und nichts ausbezahlen.
- Teilung: einvernehmlich oder, wo nötig, durch Teilungsklage; anschließend Umschreibung in den Registern.
- Für das ausländische Verfahren: schriftliche Feststellung der Erben und Quoten in der Form, die dort verlangt wird.
Woran es in der Praxis scheitert Iranisches Recht
An der falschen Reihenfolge: Wer die Steuerbescheinigung überspringt, kann nicht umschreiben. An unvollständigen Personenstandsdaten: Ein Erbe, dessen Abstammung im iranischen Register nicht sauber eingetragen ist, braucht zuerst ein eigenes Verfahren. Und an früheren informellen Teilungen innerhalb der Familie, die keinem Papier entsprechen und später weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber einer Bank erklärbar sind.
Immobilien in Iran
Der Unterschied zwischen einem Papier und einem Titel entscheidet hier alles.
Registrierte Urkunde oder bloßer Vertrag Iranisches Recht
Ein erheblicher Teil iranischer Immobiliengeschäfte läuft über privatschriftliche Kaufverträge — den qol-nāme oder mobāye’e-nāme. Rechtlich ist das ein wirksamer Vertrag; er ist aber nicht dasselbe wie ein im Grundbuch eingetragener Titel. Bei bereits registriertem Grundbesitz erkennt der Staat als Eigentümer nur den Eingetragenen an (Art. 22 iran. Registergesetz), und Behörden wie Gerichte sind angewiesen, nicht registrierte Urkunden über solche Grundstücke nicht als Eigentumsnachweis entgegenzunehmen (Art. 46–48 iran. Registergesetz).
Die wiederkehrenden Sachlagen Iranisches Recht
Verkauf oder Übertragung aus dem Ausland über eine Vollmacht; die Umschreibung eines geerbten Objekts nach Abschluss des Nachlassverfahrens; Räumungs- und Besitzstreitigkeiten, wenn ein Angehöriger oder Mieter die Wohnung nicht herausgibt; Mietsachen und deren Beendigung; und die Verpflichtungsklage auf Übertragung des Titels, wenn ein Verkäufer den nur privatschriftlich geschlossenen Kauf nicht im Register vollzieht.
Vollmachten und Urkunden
Die unscheinbarste Position der Liste — und diejenige, an der die meisten Verfahren tatsächlich scheitern.
Zwei getrennte Wege, nicht einer Iranisches Recht
Für ein Gerichtsverfahren kann eine iranische Anwältin oder ein Anwalt über das elektronische Justizsystem vertreten; die Freischaltung hängt an einer iranischen Mobilnummer, die die Bestätigung empfängt. Für alles Übrige — Verkauf, Erbschaft, Registervorgänge — braucht es eine notariell errichtete Vollmacht, ausgestellt bei einer iranischen Auslandsvertretung. Zwei Angelegenheiten, zwei Mechanismen; wer sie verwechselt, verliert Wochen.
Der Urkundenweg ohne Apostille Beides
Iran ist nicht Vertragsstaat des Apostille-Übereinkommens. Iranische Urkunden für das Ausland brauchen daher die Legalisationskette: beglaubigte Übersetzung, Vorbeglaubigung in Iran, Bestätigung durch die Vertretung des Ziellandes. In der Gegenrichtung entsprechend. Verfahren, Zuständigkeiten und Gebühren ändern sich; vor jedem Schritt wird der aktuelle Stand geprüft.
Personenstand und Registerberichtigung Iranisches Recht
Ein wiederkehrender und unterschätzter Bereich: Namensschreibweisen, die zwischen iranischer und ausländischer Urkunde voneinander abweichen; Geburtsdaten, die im Register anders stehen als im Pass; Einträge zu Eheschließung, Scheidung oder Abstammung, die unvollständig sind. Jede dieser Abweichungen hält später ein Nachlass-, Immobilien- oder Bankverfahren an — meist erst dann, wenn es eilig ist.
Forderungen und Vollstreckung
Die entscheidende Frage steht am Anfang, nicht am Ende: Was erreicht ein Titel in Iran tatsächlich?
Was betrieben werden kann Iranisches Recht
Scheckforderungen, die in Iran einen eigenen, beschleunigten Weg haben; Forderungen aus Verträgen und aus Darlehen zwischen Privaten; Rückforderungen aus gescheiterten Geschäften; und die Feststellung, ob ein im Ausland ergangenes Urteil in Iran überhaupt anerkannt und vollstreckt werden kann — was häufig verneint werden muss und dann die Neuklage in Iran erforderlich macht.
Vollstreckung — und ihre Grenze Iranisches Recht
Nach dem Titel folgt die Vollstreckung: Pfändung von Konten, Grundbesitz, Gesellschaftsanteilen und Fahrzeugen, dazu die im iranischen Recht vorgesehenen persönlichen Druckmittel gegen den Schuldner. Entscheidend ist jedoch die vorgelagerte Frage: Existiert überhaupt greifbares Vermögen, steht es auf seinem Namen, und ist es unbelastet? Ein Titel gegen einen vermögenslosen Schuldner ist ein Papier.
Anfragen zu einer persönlichen Sache
Schildern Sie die Sache kurz per E-Mail und nennen Sie, was erreicht werden soll. Sie erhalten eine Einschätzung, welcher Teil nach iranischem Recht zu regeln ist und welcher Teil eine im Wohnsitzland zugelassene Fachperson braucht. Bitte senden Sie in der ersten Nachricht keine vertraulichen Unterlagen.