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Für Iranerinnen und Iraner in der Türkei gilt eine klare Teilung: das türkische Grundstück folgt türkischem Recht — fast alles andere folgt Iran.
Das türkische internationale Privatrecht unterstellt die Erbfolge dem Heimatrecht des Erblassers und nimmt nur das in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen aus. Für die vielen iranischen Familien und Unternehmen mit Immobilien und Gesellschaften in der Türkei heißt das: zwei Rechtsordnungen in einem Nachlass — planbar, wenn man es vorher weiß.
Diese Seite beschreibt die Schnittstelle zwischen iranischem und türkischem Recht. Sie ist keine Rechtsberatung; türkisches Recht führen die dort zugelassenen avukat.
Erbfall
Die Teilung des Nachlasses Türkisches Recht
Aufenthaltstitel und ikamet ändern daran nichts — es zählt die Staatsangehörigkeit des Erblassers und die Lage des Vermögens.
Familie und Unternehmen
Die Norm dahinter Türkisches Recht
Die Teilung folgt Art. 20 MÖHUK des türkischen IPR-Gesetzes Nr. 5718: Die Erbfolge untersteht dem Heimatrecht des Erblassers, für in der Türkei belegene Grundstücke gilt türkisches Recht. Absatz 2 nimmt Eröffnung, Erwerb und Teilung des Nachlasses davon aus und unterstellt sie dem Recht des Belegenheitsstaats des Nachlasses; Absatz 3 weist den erbenlosen Nachlass in der Türkei dem Staat zu. Absatz 4 erkennt letztwillige Verfügungen auch dann an, wenn sie der Form des Heimatrechts entsprechen.
Personenstand, Mahr, Gesellschaften Beides
Auch im türkischen Familienverfahren iranischer Ehegatten wird regelmäßig auf das Heimatrecht zurückgegriffen — Wirksamkeit von Ehe und Scheidung, Mahr, Kindesbelange —, und wieder ist der Inhalt beweisbedürftig. Für die vielen iranisch gehaltenen Gesellschaften gilt dasselbe Muster: Gesellschafterstellung und Zeichnungsberechtigung nach iranischen Registern und Amtsblatt, aufbereitet für die türkische Gegenseite. Die Anerkennung iranischer Urteile in der Türkei (tanıma/tenfiz) führt der avukat; meine Schicht ist das iranische Urteil selbst und seine Urkundenlage.
Urkunden und Bank
Kurze Wege, dieselbe Regel Beides
Zwischen Iran und der Türkei sind die konsularischen Wege kurz und eingespielt; Iran ist gleichwohl nicht Vertragsstaat des Apostille-Übereinkommens, iranische Urkunden brauchen also die Legalisationskette und die türkische Übersetzung. Gegenüber türkischen Banken gilt bei Vermögen mit Iran-Bezug dieselbe Regel wie überall: Es zählt die registrierte Urkunde hinter dem Geld. Diese Schicht kommt von mir; die türkische aufsichtsrechtliche Bewertung liegt bei den dortigen Beratern.
Anfragen zu der Türkei
Schildern Sie die Sache kurz per E-Mail und nennen Sie, was erreicht werden soll. Sie erhalten eine Einschätzung, welcher Teil nach iranischem Recht zu regeln ist und welcher Teil einen in der Türkei zugelassenen avukat braucht. Bitte senden Sie in der ersten Nachricht keine vertraulichen Unterlagen.