Nachlass und Vermögen
Das Vermögen einer iranisch-deutschen Familie stirbt nicht. Es zersplittert

Eine Familie baut sich ein Leben über zwei Länder hinweg auf. Eine Wohnung in Teheran. Ein Unternehmen und ein Haus in Deutschland. Anlagen, vielleicht etwas Krypto. Dann stirbt der Gründer — und das Vermögen, das über Jahrzehnte entstand, beginnt in zwei Rechtsordnungen zu zersplittern, die nie dafür gemacht wurden, miteinander zu sprechen.
Das ist die stille Krise grenzüberschreitenden Familienvermögens. Die gute Nachricht: Das deutsche Recht hält wirksame Werkzeuge bereit, um sie zu verhindern — wenn sie früh eingesetzt werden.
Was beim Tod tatsächlich geschieht
Deutsches Vermögen unterfällt dem deutschen und europäischen Erbrecht. Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts — in Iran belegener Grundbesitz folgt dieser Regel jedoch nicht. Iranische Immobilien bleiben iranischem Recht unterworfen (lex rei sitae). Das Ergebnis: eine Familie, zwei parallele Nachlassverfahren und Erben, die dazwischen stehen.
Dazu kommt der Pflichtteil — der gesetzlich garantierte Mindestanteil naher Angehöriger unabhängig vom Testament — und ein auf dem Papier sauberer Plan kann schnell auseinanderfallen.
Der deutsche Werkzeugkasten — und was jedes Werkzeug leistet
Das deutsche Recht bietet Familien mehr Möglichkeiten, als die meisten annehmen.
Familienstiftung: hält Vermögen über Generationen als Einheit, verhindert Zersplitterung und schirmt es gegen Ansprüche Dritter ab. Wirkungsvoll — löst aber bei der Ausstattung Erbschaft- und Schenkungsteuer aus, und alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer. Kein Schlupfloch; eine Struktur.
Erbvertrag: eine bindende, notarielle Vereinbarung, die zugleich festlegen kann, welches Landesrecht gilt — anders als ein Testament ist er nicht einseitig änderbar.
Nießbrauch und transmortale Vollmacht: erlauben, dass Kontrolle und Erträge reibungslos übergehen, ohne den Nachlass einzufrieren.
Dauertestamentsvollstreckung: hält das Vermögen über Jahre nach dem Tod verwaltet und geschützt.
Wo die beiden Systeme aufeinandertreffen — die eigentliche Arbeit
Hier liegt der Haken: Keines dieser deutschen Instrumente greift nach Iran hinüber. Eine deutsche Stiftung kann Teheraner Immobilien nicht einfach aufnehmen. Ein nur nach deutschem Recht entworfener Erbvertrag sagt zur iranischen Seite womöglich nichts Brauchbares. Das iranische Vermögen braucht seinen eigenen rechtmäßigen, dokumentierten Weg — und beide Strukturen müssen so entworfen sein, dass sie zusammenpassen und nicht kollidieren.
Genau hier ist eine Rechtsordnung nie genug. Die deutsche Nachlassplanung erledigt die deutsche Hälfte hervorragend. Die iranische Hälfte braucht iranische Rechtskompetenz, eingebaut in denselben Plan. Der Wert liegt nicht in der Stiftung selbst — er liegt darin, die deutsche Struktur und die iranische Wirklichkeit mit einer Stimme sprechen zu lassen.
Für eine iranisch-deutsche Familie ist Nachfolgeplanung kein Dokument. Sie ist der Unterschied zwischen einem hinterlassenen Erbe und jahrelangen grenzüberschreitenden Prozessen.
Der Zeitpunkt, sie zu bauen, ist jetzt, in Ruhe. Nicht später, vor Gericht.