Bank, Mittelherkunft, Sanktionen
Eine Genehmigung wird widerrufen. Die Pflichten gehen nicht mit

In diesem Sommer wurde eine Erlaubnis für eine Kategorie Iran-bezogenen Handels erteilt und dann vor dem angegebenen Ablauf wieder entzogen, mit nur kurzer Abwicklungsfrist. Andere haben über diese Entscheidung geschrieben. Ich gehöre nicht dazu: Ich berate nicht im Sanktionsrecht, und andere in diesem Netzwerk tun es fachgerecht.
Mich interessiert, was ein Widerruf für sich genommen nicht entscheidet.
Eine Erlaubnis beantwortet eine Frage — darf dies getan werden? Sie beantwortet nicht die zweite: Welche Rechte, Pflichten und Vermögenswerte liegen unter dem Geschäft?
Gilt iranisches Recht, wird die Wirksamkeit eines Vertrages regelmäßig nach dem Zeitpunkt seines Abschlusses beurteilt. Der spätere Entzug einer ausländischen Erlaubnis macht ihn für sich genommen nicht rückwirkend unwirksam, kann aber Erfüllung, Rechtsbehelfe oder Beendigung berühren.
Auch der Anspruch verschwindet nicht zwangsläufig. Die Verbindlichkeit besteht häufig fort, selbst wenn die Erfüllung untersagt wurde. Ob sie gehemmt, erloschen oder anderweitig betroffen ist, hängt vom anwendbaren Recht, vom Vertrag und von der konkreten Maßnahme ab.
Der Vermögenswert hat weiterhin einen Eigentümer. Das Einfrieren beschränkt regelmäßig, was mit einer Sache geschehen darf; ohne gesonderte Einziehungs- oder Übertragungsmaßnahme ändert es die Eigentumslage nicht.
Diese Fragen kehren Jahre später zurück. Irgendjemand muss feststellen, wem die Ladung gehörte, wer wem was schuldete und ob derjenige, der für die iranische Gesellschaft unterzeichnete, sie überhaupt binden konnte — beantwortet aus der Satzung, den eingetragenen Vertretungsverhältnissen und dem Amtsblatt, nicht aus dem Titel unter einer Unterschrift. Dieser Eintrag ändert sich nicht, weil sich eine ausländische Erlaubnis ändert.
In Europa gibt es eine zweite Schicht, die regelmäßig übersehen wird
Wenn eine europäische Bank ein Konto sperrt oder eine Überweisung ablehnt, ist die Ursache nicht notwendig ein gesetzliches Verbot. Es kann eine risikobasierte Compliance-Entscheidung sein: die eigene Einschätzung des Instituts, die Akte sei intern nicht ausreichend belegt. Aus Sicht des Mandanten sehen beide identisch aus. Rechtlich sind sie es nicht.
Das eine ist eine gesetzlich angeordnete Beschränkung. Das andere ist ein Beweisproblem — und Beweise können die dahinterstehende Unsicherheit auflösen, auch wenn sie eine Bank nicht zwingen können, ein Geschäft außerhalb ihrer Risikobereitschaft anzunehmen.
Beides auseinanderzuhalten setzt voraus, dass man weiß, was die iranischen Urkunden tatsächlich belegen — im Unterschied zu dem, was sie zu sagen scheinen. Genau dort bleibt die Akte gewöhnlich stehen.
Sanktionen bestimmen, was rechtmäßig getan werden darf. Sie bestimmen nicht aus sich heraus, welche Rechte, Pflichten oder Eigentumspositionen bestehen. Beides als eine Frage zu behandeln, kann Mandanten Jahre kosten.