Aus der Praxis
Anwaltliche Viktimisierung und die Schutzpflichten des Staates im Licht des Europaratsübereinkommens zum Schutz des Anwaltsberufs (CETS Nr. 226)

Zusammenfassung
Die Anwaltstätigkeit setzt die Anwältin und den Anwalt wegen ihrer unmittelbaren Verbindung zur Verteidigung fremder Rechte einer besonderen Form der Viktimisierung aus: einem Angriff, der nicht wegen persönlicher Eigenschaften, sondern anlässlich der Erfüllung der Berufspflicht erfolgt. Drohung, Einschüchterung, Angriff und die Gleichsetzung von Anwalt und Mandant schädigen nicht nur die Person; sie schwächen das Verteidigungsrecht und wirken zuletzt auf die Qualität des fairen Verfahrens. Das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs, am 13. Mai 2025 in Luxemburg zur Zeichnung aufgelegt, ist der erste völkerrechtliche Vertrag speziell zu diesem Gegenstand; nach seinem Inkrafttreten überführt es einen Teil der bislang verstreuten und unverbindlichen Standards in vertragliche und überwachbare Verpflichtungen. Der Beitrag erläutert mit deskriptiv-analytischer Methode und rechtsvergleichendem Ansatz zunächst die Stellung des Anwalts in der Viktimologie. Sodann zeigt er, dass die imamitische Rechtslehre normative Kapazität für einen gesetzlichen Schutz der Verteidigungsfunktion besitzt und dass Artikel 167 der Verfassung in seinem begrenzten Bereich und unter Wahrung des Gesetzlichkeitsprinzips eine ergänzende Rolle spielen kann. Anschließend werden die wichtigsten Neuerungen des Übereinkommens untersucht, insbesondere die Schranken des Artikels 9, die staatliche Pflicht zur wirksamen Untersuchung, das Verbot der Gleichsetzung von Anwalt und Mandant sowie der Überwachungsmechanismus GRAVO. Das deutsche Recht dient wegen der Mitgliedschaft im Europarat und der gefestigten Kammerstruktur als funktionaler Vergleichsmaßstab. Die abschließende Bewertung zeigt, dass das iranische Recht trotz Artikel 35 der Verfassung, der Anmerkung 3 des Gesetzes über die Anwaltswahl und des Artikels 20 des Unabhängigkeitsgesetzes in vier Feldern Defizite aufweist: Unklarheit des Begriffs der Schutzvorkehrungen, praktische Schwäche der Sanktion des Artikels 20, Fehlen eines geregelten Unterrichtungsverfahrens gegenüber der Kammer und Fehlen eines nationalen Erfassungssystems. Das Luxemburger Übereinkommen kann daher, unabhängig von der Frage eines Beitritts Irans, als Vorbild für gesetzgeberische und berufsständische Reformen dienen.
Schlüsselwörter: Viktimologie des Anwalts; Übereinkommen CETS 226; berufliche Sicherheit des Anwalts; Gleichsetzung von Anwalt und Mandant; Rechtsvergleichung.
Einleitung
Die Viktimologie fragte anfangs vor allem danach, welche Eigenschaften bestimmte Personen stärker als andere der Kriminalität aussetzen. In neueren Untersuchungen hat sich die Aufmerksamkeit von der individuellen Eigenschaft zu jenen Situationen verschoben, die das Viktimisierungsrisiko erhöhen. Manche Berufe schaffen eine solche Situation selbst. Die Anwaltschaft ist ein klares Beispiel: Der Anwalt steht mitten im Interessenkonflikt und kann dem Zorn der Gegenseite, der Unzufriedenheit des Mandanten oder dem Druck der öffentlichen Meinung ausgesetzt sein. Die größere Gefahr liegt darin, ihn mit dem Mandanten oder dem Gegenstand des Verfahrens gleichzusetzen. In diesem Fall richtet sich der Angriff nicht nur gegen einen Bürger; er stört die Erfüllung der Verteidigungsaufgabe und wirkt auf diesem Weg auf das faire Verfahren. Auch Artikel 35 der iranischen Verfassung erkennt das Recht auf anwaltlichen Beistand als eine der Verfahrensgarantien an.
Diese Frage war bereits vor dem neuen Übereinkommen in internationalen Dokumenten aufgeworfen worden. Die Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte und die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats über die Freiheit der Ausübung des Anwaltsberufs gehörten zu den wichtigsten Beispielen, doch fehlten ihnen die vertragliche Bindung und ein eigener Überwachungsmechanismus. Die entscheidende Entwicklung trat 2025 ein: Das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs wurde nach Annahme durch das Ministerkomitee am 13. Mai 2025 in Luxemburg zur Zeichnung aufgelegt. Aus diesem Anlass wird es auch als Luxemburger Übereinkommen bezeichnet.
Die Leitfrage des Beitrags lautet, welche Botschaft das Übereinkommen für das iranische Recht enthält, wenn man es aus viktimologischer Perspektive liest. Zu klären ist, welche seiner Garantien im innerstaatlichen Recht ein relatives Vorbild haben, welche unklar oder unvollständig sind und welche überhaupt nicht vorgesehen sind. Die Analyse ruht auf drei Annahmen: Der besondere Schutz des Anwalts ist kein Standesprivileg, sondern für die Sicherung des Verteidigungsrechts der Bürgerinnen und Bürger erforderlich; die imamitische Rechtslehre und die begrenzte ergänzende Rolle des Artikels 167 tragen die Rechtfertigung einer solchen Gesetzgebung; und das wichtigste Problem Irans ist weniger das Fehlen einer Grundlage als die Schwäche der Sanktion, der Mangel an verfahrensrechtlichen und institutionellen Vorkehrungen und das Fehlen eines Erfassungs- und Unterrichtungssystems.
Die Untersuchung folgt einer deskriptiv-analytischen Methode und einem funktionalen Vergleich. Ihre Hauptquellen sind der Vertragstext und der erläuternde Bericht, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie iranische und deutsche Vorschriften. Der Vergleich erfolgt anhand von sieben Kriterien: institutionelle Unabhängigkeit, Freiheit der Berufsausübung, Vertraulichkeit, Garantien bei Festnahme und Durchsuchung, Reaktion auf berufsbezogene Angriffe, wirksame Untersuchung sowie Erfassungs- und Unterrichtungsmechanismen. Auf dieser Grundlage werden nach Darstellung der viktimologischen und rechtsdogmatischen Grundlagen der Gang der internationalen Dokumente und der Inhalt des Übereinkommens untersucht; sodann werden die deutsche Erfahrung und die Lage des iranischen Rechts geprüft und umsetzbare Vorschläge unterbreitet. Der Anspruch ist bewusst begrenzt: Der Beitrag schlägt weder einen sofortigen Beitritt noch die vollständige Übernahme des europäischen Modells vor; er will zeigen, dass der Schutzteil des Übereinkommens hinsichtlich der Verteidigungsposition die logische Fortsetzung eines Grundsatzes ist, den der iranische Gesetzgeber bereits angenommen, für dessen vollständige Durchführung er aber die Instrumente nicht bereitgestellt hat.
Erster Abschnitt: Der Anwalt als Verletzter, theoretische Grundlagen
::1-1. Vom personenbezogenen zum situationsbezogenen Verletzten
In der zeitgenössischen Viktimologie sind Situation und Muster der täglichen Tätigkeit ebenso bedeutsam wie die Eigenschaften der Person. Die Theorien der Routineaktivität und des Lebensstils erklären, wie die Art der Anwesenheit einer Person in sozialen Umgebungen die Wahrscheinlichkeit einer Begegnung mit einem Angreifer verändert. Der Anwalt begegnet berufsbedingt Konflikten, unzufriedenen Gegnern und heiklen Verfahren und kann, um der Gefahr zu entgehen, die Begegnung nicht einfach unterlassen; denn eben diese Begegnung ist untrennbarer Teil seiner Aufgabe. Auch Richterinnen, Notfallärzte und Journalisten können beruflichen Gefahren ausgesetzt sein, doch in der Anwaltschaft erfolgt der Angriff in vielen Fällen unmittelbar, um die Verteidigungshandlung zu unterbinden oder zu bestrafen.
Aus dieser Sicht ist der Anwalt ein beruflich Verletzter, doch unterscheidet sich seine Gefährdung von vielen Berufsunfällen. In Berufen wie der Medizin oder der Industrie kann der Schaden aus einem Unfall oder einer ungewollten Berührung entstehen; in der Anwaltschaft zielt der Angreifer häufig bewusst auf die berufliche Rolle. Diese Eigenart hat zwei Folgen. Physische Vorkehrungen wie der Schutz der Kanzlei sind notwendig, beseitigen aber das aus dem Verfahren stammende Motiv nicht. Und die strafrechtliche Reaktion dient nicht allein der Bestrafung des Täters; sie muss deutlich erklären, dass die unabhängige Erfüllung der Verteidigungsaufgabe unter dem Schutz des Gesetzes steht.
1-2. Typologie der Viktimisierung des Anwalts
Zum besseren Verständnis des Phänomens lassen sich fünf Grundformen unterscheiden. Diese Einteilung beruht nicht auf einem einheitlichen Kriterium, und ihre Bestandteile überschneiden sich; sie ist daher ein analytisches Werkzeug, keine erschöpfende und trennscharfe Gliederung. Die erste Form ist der körperliche Angriff oder die unmittelbare Drohung. Solche Handlungen sind statistisch vielleicht nicht die häufigsten, aber ihre Folgen sind schwer und können Entscheidung und Verhalten einer großen Gruppe von Anwältinnen und Anwälten beeinflussen. Die geringe Zahl der Fälle ist kein tragfähiger Grund, sie in der Politikgestaltung als Randerscheinung zu behandeln.
Die zweite Form ist die andauernde Belästigung oder Einschüchterung: etwa wiederholte Nachrichten zu ungewöhnlichen Zeiten, Verfolgung auf dem Arbeitsweg, Kontaktaufnahme mit Familienangehörigen oder nicht ausdrückliche Drohungen. Jedes Verhalten für sich mag keinen klaren Straftatbestand erfüllen oder schwer zu beweisen sein, doch ihre Wiederholung und Gesamtheit zermürben die psychische Sicherheit und die Fähigkeit zur Fortführung der Berufstätigkeit. Aus diesem Grund zeigt die amtliche Statistik gewöhnlich nicht alle Dimensionen dieser Viktimisierungsform.
Die dritte Form ereignet sich im digitalen Raum: belästigende Veröffentlichung personenbezogener Daten, massenhafter Nachrichtenversand, Erzeugung gefälschter Inhalte oder die Organisation eines Angriffs in sozialen Netzwerken. Der virtuelle Raum senkt die Kosten der Tat für den Angreifer, während die Löschung der Spuren, der Nachweis des Ursprungs und die Wiederherstellung des Ansehens für den Anwalt kostspielig sind. Eben dieses Ungleichgewicht zwischen den Kosten der Begehung und den Kosten der Wiedergutmachung erhöht die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung.
Die vierte Form ist die institutionelle Viktimisierung. Hier werden Instrumente, die ursprünglich für einen rechtmäßigen Zweck geschaffen wurden, etwa die Standesbeschwerde, die Strafanzeige, die Durchsuchung der Kanzlei oder die Beschlagnahme von Unterlagen, zu einer Reaktion auf die Übernahme oder die Art der Verteidigung in einem bestimmten Verfahren. Da die Maßnahme äußerlich eine rechtmäßige Gestalt hat, sind der Missbrauch schwer zu erkennen und das Motiv schwer zu beweisen. Gleichwohl kann ihre Botschaft an andere Anwältinnen und Anwälte deutlich sein und sie davon abhalten, heikle Verfahren zu übernehmen oder engagiert zu verteidigen.
Die fünfte Form ist die sekundäre Viktimisierung: Die Verfahren nach dem Angriff erzeugen oder verstärken den ursprünglichen Schaden erneut. Die Veröffentlichung von Namen und Bild des Anwalts neben dem Beschuldigten, eine tendenziöse Medienberichterstattung oder eine herabsetzende Behandlung durch die Ermittlungsstelle bei Erstattung der Anzeige sind Beispiele dafür. In dieser Lage sieht sich der Anwalt zusätzlich zum ursprünglichen Schaden auf dem Weg der Rechtsverfolgung oder im öffentlichen Raum einem neuen Druck ausgesetzt.
1-3. Die Gleichsetzung von Anwalt und Mandant als kognitive Wurzel der Viktimisierung
Eine der wichtigsten Quellen dieser Schäden ist die Gleichsetzung von Anwalt und Mandant, also die Vorstellung, der Anwalt sei mit dem Mandanten oder dem Gegenstand des Verfahrens identisch. In dieser Lesart wird die berufliche Verteidigung als moralische Billigung des Verhaltens des Mandanten gedeutet, und der auf das Verfahren bezogene Zorn wandert vom Beschuldigten oder der Gegenpartei zum Anwalt. Das Phänomen zeigt sich auf drei Ebenen: Ein Bürger mag den Anwalt eines aufsehenerregenden Verfahrens für einen Unterstützer des Mandantenverhaltens halten; die Medien können diese Vorstellung durch die Anordnung von Namen, Bild und Überschriften verstärken; und eine Amtsperson kann die Übernahme oder Verfolgung des Verfahrens als Zeichen der Übereinstimmung des Anwalts mit dem Mandanten werten. Die letzte Ebene ist gefährlicher, weil sich dort eine falsche Wahrnehmung in institutionelles Handeln übersetzen kann.
Die Bedeutung dieses kognitiven Fehlers liegt nicht allein in seiner Unrichtigkeit. Die Gleichsetzung kann dem Täter eine psychische Rechtfertigung liefern: Er sieht sich als jemanden, der einen Verbündeten oder Unterstützer des Mandantenverhaltens angreift, und nicht eine Person, die eine gesetzliche Verteidigungspflicht erfüllt. Deshalb behandeln die internationalen Dokumente das Verbot dieser Vorstellung nicht als bloße Empfehlung zur Sprachethik, sondern stellen es neben die praktischen Schutzgarantien für den Anwalt.
1-4. Der funktionale Verletzte und die Antwort auf den Diskriminierungseinwand
Der aus einem Angriff entstehende Schaden endet gewöhnlich nicht bei der Person des Anwalts. Ein eingeschüchterter Anwalt mag von einer vollständigen Verteidigung absehen; die Sorge vor einem Standesverfahren kann den beruflichen Mut mindern; und wiederholte Angriffe ohne Antwort können der gesamten Berufsgruppe die Übernahme heikler Verfahren erschweren. Der letzte Schaden trifft in all diesen Fällen den Mandanten und die Qualität des Verfahrens. Zur Beschreibung dieser Lage verwendet der Beitrag den Begriff des funktionalen Verletzten: einer Person, bei der der Angriff über den unmittelbaren Schaden hinaus auch ihre institutionelle Funktion und die Rechte Dritter beeinträchtigt.
Eben diese über die Person hinausreichende Wirkung liefert die Antwort auf den Diskriminierungseinwand. Ein abweichender Schutz des Anwalts ist gerechtfertigt, wenn er die Wahrung des Verteidigungsrechts bezweckt und nicht die Bevorzugung einer Berufsgruppe. Maßstab ist weder gesellschaftliches Ansehen noch berufsständische Macht; zu fragen ist, welche öffentliche Funktion der Angriff zerstört. Das iranische Recht hat dieselbe Logik für den Amtsträger in Ausübung seines Dienstes anerkannt. Freilich erschöpft sich der differenzierte Schutz nicht in einer Strafschärfung und kann auch präventive, schützende und verfahrensrechtliche Maßnahmen umfassen. Die Schaffung eines besonderen Straftatbestands ist zudem nur gerechtfertigt, wenn die besondere Gefahr, die Unzulänglichkeit der allgemeinen Regeln sowie Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nachgewiesen sind. Die Leitfrage lautet, warum diese Logik hinsichtlich der Verteidigungsfunktion nicht vollständig umgesetzt worden ist.
Zweiter Abschnitt: Die rechtsdogmatischen Grundlagen eines differenzierten Schutzes des Verteidigers
Vor der Untersuchung des europäischen Dokuments ist eine grundlegende Frage zu beantworten: Ist der besondere Schutz des Anwalts eine importierte Einrichtung, die allein den zeitgenössischen Menschenrechten entstammt, oder lässt sich auch in den Grundlagen des iranischen Rechts eine Stütze dafür finden? Die Frage hat praktische Folgen, denn ein Gesetzesvorschlag muss in Iran nach Artikel 4 der Verfassung mit den islamischen Maßstäben vereinbar sein, und Artikel 167 sieht für den Fall des Schweigens oder der Unklarheit des Gesetzes den Rückgriff der Richterin oder des Richters auf anerkannte islamische Quellen und maßgebliche Rechtsgutachten vor. Diese ergänzende Rolle wird im Strafrecht freilich durch das Gesetzlichkeitsprinzip begrenzt: Eine rechtsdogmatische Quelle kann ohne gesetzliche Bestimmung weder einen Straftatbestand noch eine neue Strafe schaffen. Die Erörterung dieses Abschnitts dient daher der Erklärung der gesetzgeberischen Grundlage, nicht der Ersetzung des Gesetzes durch ein Rechtsgutachten.
2-1. Das Verbot des Unrechts, der Belästigung und der ungerechtfertigten Schädigung
Die erste Säule bilden die allgemeinen Regeln über das Verbot von Unrecht, Übergriff und ungerechtfertigter Schädigung sowie das Gebot, Leben, Vermögen, Ehre und Würde des Menschen zu wahren. Das Verbot der Belästigung des Gläubigen gilt dabei als besondere Bestätigung eben dieser allgemeinen Grundlage, nicht als ausschließliche Grundlage; der Schutz muss deshalb alle Anwältinnen und Anwälte ohne Rücksicht auf ihre Religion oder Konfession erfassen. Belästigung und Ehrverletzung können bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen über das Verbot hinaus eine Haftung begründen; dieses Ergebnis hängt jedoch stets vom Vorliegen eines zurechenbaren Schadens und von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Zur Regel des Schädigungsverbots lässt sich trotz der Meinungsunterschiede über ihre Auslegung zumindest sagen, dass sie die Verwerfung von Anordnungen stützt, die zu ungerechtfertigtem Schaden führen. Gleichwohl begründet keine dieser allgemeinen Grundlagen für sich genommen einen besonderen strafrechtlichen Schutz oder eine Strafschärfung. Zur Rechtfertigung eines differenzierten Schutzes muss zusätzlich die besondere Bedeutung der Verteidigungsfunktion dargelegt werden.
2-2. Der Rang des Beistands bei der Verwirklichung der Gerechtigkeit
Die zweite Säule betrifft den Wert der Verteidigung selbst. Die Anwaltstätigkeit ist, sofern sie sich an die Maßstäbe hält, ein Mittel zur Verwirklichung der Gerechtigkeit, zur Durchsetzung des Rechts, zur Abwehr von Übergriffen und zur Sicherung der Verteidigungsmöglichkeit. Selbst der Anwalt eines Beschuldigten, der am Ende verurteilt wird, verteidigt nicht die Tat; er verteidigt das Recht des Mandanten auf ein gesetzmäßiges Verfahren. Die Belege für den Beistand des Unterdrückten und für die Zusammenarbeit im Guten können diese Funktion bestätigen, sind aber nicht die Grundlage jeder Art von Mandat; denn nicht jeder Mandant ist notwendig ein Unterdrückter, und vor dem Urteil lässt sich eine solche Zuschreibung ohnehin nicht als gesichert behandeln. Der Vorrang dieser Tätigkeit kann daher neben der institutionellen Bedeutung des Verteidigungsrechts, dem Übergreifen des Schadens vom Anwalt auf den Mandanten und der Unzulänglichkeit des allgemeinen Schutzes eine schützende Gesetzgebung rechtfertigen; für sich allein verlangt er jedoch keine Strafschärfung.
Diese Argumentation hat zwei klare Grenzen. Erstens hängt der Schutzwert der anwaltlichen Tätigkeit von der Erfüllung der Aufgabe im Rahmen des Gesetzes und der Berufsmaßstäbe ab und verschafft keine absolute Immunität. Zweitens erzeugt die rechtsdogmatische Grundlage nicht von selbst eine strafrechtliche Sanktion. Nach dem Gesetzlichkeitsprinzip ist nur jenes Verhalten strafbar, für das das Gesetz eine Strafe bestimmt hat, und die Verhängung der Strafe fällt in die Zuständigkeit des zuständigen Gerichts. Artikel 167 ist folglich keine Ermächtigung zu richterlicher Pönalisierung auf der Grundlage eines Rechtsgutachtens. Die Rolle der Rechtslehre besteht in dieser Erörterung darin, die Möglichkeit und Legitimität einer schützenden Gesetzgebung zu erklären, nicht darin, dem Gericht die Bestimmung einer Strafe ohne Gesetz zu gestatten.
2-3. Der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Verantwortung als Grundlage des Gleichsetzungsverbots
Die dritte Säule, die für diesen Beitrag die größere Bedeutung hat, ist der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Verantwortung. Das Luxemburger Übereinkommen hat das Verbot der Gleichsetzung von Anwalt und Mandant in eine vertragliche Verpflichtung überführt; auch in der Rechtslehre besteht eine klare Regel, dass niemand die Last der Handlung eines anderen trägt und jede Person nur für ihr eigenes Verhalten einzustehen hat. Die Zuschreibung der Handlung, der Überzeugung oder der Eigenschaft des Mandanten an den Anwalt ist mit diesem Grundsatz daher unvereinbar. Freilich erschöpft sich die Gleichsetzung nicht in der förmlichen Übertragung von Verantwortung; sie umfasst auch Rufschädigung, gesellschaftlichen und institutionellen Druck. Die Abwehr dieser Erscheinungsformen stützt sich über den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit hinaus auf die allgemeinen Regeln des Verbots von Unrecht und ungerechtfertigter Schädigung.
Diese Grundlage hat auch für die Bewusstseinsbildung unmittelbaren Nutzen. Bisweilen wird angenommen, die Verteidigung einer Person, der ein verwerfliches Verhalten vorgeworfen wird, bedeute die Billigung eben dieses Verhaltens. Die Antwort liegt in der Unterscheidung zwischen der Verteidigung eines Rechts und der Billigung einer Tat: Der Anwalt verteidigt das Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren, nicht notwendig das dem Mandanten zugeschriebene Verhalten. Diese Unterscheidung in der vertrauten Sprache der Höchstpersönlichkeit der Verantwortung auszudrücken, ist für das inländische Publikum klarer und überzeugender als der bloße Verweis auf internationale Dokumente.
2-4. Ergebnis dieses Abschnitts
Das Ergebnis dieses Abschnitts ist begrenzt und genau zu formulieren. Die imamitische Rechtslehre besitzt die erforderliche Kapazität für die gesetzgeberische Rechtfertigung eines Schutzes der Verteidigungsfunktion: Das Verbot von Unrecht und ungerechtfertigter Schädigung bildet die Grundlage des allgemeinen Schutzes; der Wert des Beistands bei der Verwirklichung der Gerechtigkeit erklärt die besondere Aufmerksamkeit für die Verteidigungsfunktion; und der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Verantwortung ist die nächstliegende Grundlage für das Verbot der Gleichsetzung von Anwalt und Mandant. Die Umwandlung dieser Kapazitäten in einen besonderen Straftatbestand oder eine besondere Strafe ist gleichwohl nur durch ein ausdrückliches, klares und verhältnismäßiges Gesetz möglich. Die These lautet daher nicht, die Rechtslehre habe bereits eine bestimmte Strafe angeordnet; sie lautet, dass dem Gesetzgeber für die Schaffung eines angemessenen Schutzes kein grundsätzliches Hindernis entgegensteht.
Dritter Abschnitt: Von Havanna nach Luxemburg, die Entwicklung der internationalen Dokumente
Den ersten umfassenden internationalen Rahmen schufen die Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte, angenommen vom achten Kongress der Vereinten Nationen 1990 in Havanna. Die Ziffern 16 bis 18 verlangen von den Staaten, die Bedingungen für eine Berufsausübung ohne Einschüchterung, Belästigung, Behinderung und ungebührliche Einmischung zu gewährleisten, bei Bedrohung der Sicherheit des Anwalts angemessenen Schutz bereitzustellen und den Anwalt nicht mit seinem Mandanten oder dessen Sache gleichzusetzen. Trotz ihres normativen Gewichts waren diese Prinzipien kein Vertrag und hatten keine eigene Stelle zur Überwachung ihrer Umsetzung; ihre Wirkung zeigte sich daher vor allem in internationalen und berufsständischen Bewertungen und Berichten.
In Europa formulierte die Empfehlung Rec(2000)21 des Ministerkomitees diese Standards genauer. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schützte durch die Auslegung der Artikel 6, 8 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention in verschiedenen Verfahren die Unabhängigkeit, die berufliche Äußerung und die Vertraulichkeit der Anwälte. Gleichwohl ersetzten diese beiden Wege keinen eigenen Vertrag: Der Empfehlung fehlte die vertragliche Bindung, und die Rechtsprechung entstand erst nach dem Streit und in den Grenzen des jeweiligen Falls.
Die Zunahme dokumentierter Berichte über Angriffe und Druck auf Anwältinnen und Anwälte in den letzten beiden Jahrzehnten führte das Thema über die Ebene der Empfehlung hinaus. Auch die Resolution 44/9 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen spiegelte die Sorge um die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten. Im Europarat bereiteten Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung, eine Machbarkeitsstudie und die Arbeit eines Sachverständigenausschusses den Weg zur Ausarbeitung des Vertrags; dieser Verlauf ist in der Präambel und im erläuternden Bericht festgehalten. Das Übereinkommen CETS 226 ist das Ergebnis eben dieses Prozesses. Das Dokument verurteilt Angriffe, Drohungen, Belästigungen und Einschüchterungen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit und zielt auf eine unabhängige Berufsausübung ohne Diskriminierung oder ungebührliche Einmischung. Sein wesentlicher Unterschied zu den früheren Dokumenten liegt nicht nur im Namen: Empfehlende Standards sind in überprüfbare Verpflichtungen überführt worden, und eine Fachstelle bewertet ihre Umsetzung.
Vierter Abschnitt: Das Luxemburger Übereinkommen, Anatomie eines verbindlichen Dokuments
::4-1. Aufbau, Anwendungsbereich und Begriffe
Das Übereinkommen besteht aus vierundzwanzig Artikeln und einem Anhang. Das erste Kapitel nennt Zweck, Anwendungsbereich und Begriffe; das zweite enthält die materiellen Verpflichtungen; das dritte ist der Überwachung gewidmet, und die folgenden Kapitel regeln das Verhältnis zu anderen Dokumenten sowie die Durchführungsbestimmungen. Nach der Begriffsbestimmung des Übereinkommens ist Anwalt eine natürliche Person, die nach innerstaatlichem Recht zur Ausübung des Berufs befähigt und zugelassen ist. Jeder Staat hat zudem bei Unterzeichnung oder Ratifikation zu erklären, welche innerstaatlichen Berufsbezeichnungen vom Dokument erfasst sind. Dieses Vorgehen achtet die Unterschiede in der Struktur des Anwaltsberufs zwischen den Staaten: Weder Bezeichnung noch innere Organisation werden vereinheitlicht auferlegt, wohl aber ein gemeinsamer Mindestschutz begründet.
Der Schutz reicht in einzelnen Fällen über die Inhaberin oder den Inhaber der Zulassung hinaus, doch ist diese Erweiterung begrenzt und an eine bestimmte Vorschrift gebunden. Personen, deren Zulassung zu Unrecht ausgesetzt oder widerrufen wurde, sowie Mitarbeitende und Hilfspersonen des Anwalts oder der Kammer fallen nur nach bestimmten Vorschriften, insbesondere Artikel 9 Absatz 4, in den Schutzbereich. Diese Wahl ist praktisch bedeutsam, denn Druck auf die anwaltliche Tätigkeit kann über das Sekretariat, die Referendarin oder den Mitarbeiter ausgeübt werden. Zugleich hat der Text von einer unbegrenzten Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs abgesehen.
4-2. Die materiellen Vorschriften
Die materiellen Verpflichtungen lassen sich in vier Gruppen zusammenfassen. Die erste betrifft die Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Kammern sowie ihre wirksame Konsultation bei berufsbezogener Gesetzgebung; die Kammer muss auch für das Wohl der Anwältinnen und Anwälte und für den Schutz ihrer selbst und ihrer Familien tätig werden können. Die zweite betrifft den Zugang zum Beruf nach objektiven Kriterien und die Möglichkeit der Anfechtung vor einer gerichtlichen und unabhängigen Stelle. Die dritte umfasst die zur Berufsausübung erforderlichen Rechte: den raschen und wirksamen Zugang zum in seiner Freiheit beschränkten Mandanten, die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant und eine begrenzte Immunität für Äußerungen, die im Verfahren, für den Mandanten sowie in gutem Glauben und mit berufsüblicher Sorgfalt gemacht wurden. Die vierte betrifft die Meinungsfreiheit des Anwalts und der Kammer zu Verfahren und zum Justizsystem sowie die Wahrung des fairen Verfahrens im Standesverfahren.
Die Bedeutung der standesrechtlichen Garantien liegt darin, dass das Disziplinarverfahren nicht nur der Wahrung beruflicher Standards dient, sondern auch zur Ausübung von Druck auf den Anwalt verwendet werden kann. Indem das Übereinkommen die Wahrung der Verfahrensgarantien vorschreibt, erkennt es die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs an. Es handelt sich um eben jene Form, die in der vorstehenden Typologie institutionelle Viktimisierung genannt wurde.
4-3. Der viktimologische Kern: Schutzmaßnahmen und die Pflicht zur wirksamen Untersuchung
Artikel 9 mit der Überschrift Schutzmaßnahmen weist die engste Verbindung zur Viktimologie auf und ordnet drei Schutzebenen. Die erste betrifft Lagen, in denen der Anwalt unmittelbar der öffentlichen Gewalt gegenübersteht. Ein in seiner Freiheit beschränkter Anwalt muss Zugang zu einem selbst gewählten Anwalt haben und ohne Verzug seine Festnahme und den Ort seiner Unterbringung der Kammer mitteilen können. Bei der Durchsuchung der Person, der Kanzlei, der Sachen oder der Berufsmittel sowie bei der Beschlagnahme von Unterlagen ist, abgesehen von den engen Ausnahmen der Vorschrift selbst, die Anwesenheit eines unabhängigen Anwalts oder einer Vertretung der Kammer zu ermöglichen. Ziel ist nicht die Behinderung rechtmäßiger Ermittlungen, sondern die Verhinderung ihrer Umwandlung in beruflichen Druck und der Schutz der Vertraulichkeit.
Die zweite Ebene betrifft die Rolle der Kammer. Die Kammer muss auf Verlangen des Anwalts Zugang zu dem festgenommenen Mitglied erhalten und an einem Verfahren teilnehmen können, bei dem ein Zusammenhang mit der Berufstätigkeit möglich erscheint. Auch die Unterrichtungspflicht ist genau umgrenzt: Der Anwalt muss getötet worden oder einem schweren Angriff ausgesetzt gewesen sein; es müssen Anhaltspunkte für einen Zusammenhang des Vorfalls mit der Berufstätigkeit vorliegen; das Ereignis darf noch nicht öffentlich bekannt sein; und der Anwalt selbst darf die Kammer nicht unterrichten können. In dieser Lage hat die zuständige Stelle die Kammer ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu unterrichten. Diese Vorschrift ermöglicht eine organisierte Reaktion und darf nicht zu einer automatischen Unterrichtungspflicht bei jeder Festnahme verallgemeinert werden.
Die dritte Ebene formuliert die allgemeine Pflicht des Staates. Der Staat hat die Tätigkeit des Anwalts und der Kammer ohne körperlichen Angriff, Drohung, Belästigung, Einschüchterung, Behinderung oder ungebührliche Einmischung zu gewährleisten; er hat seine Bediensteten von solchen Verhaltensweisen abzuhalten; und er hat, wo Gründe für die Annahme einer Straftat bestehen, eine wirksame Untersuchung durchzuführen. Diese Struktur ist vom Begriff der positiven Verpflichtungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beeinflusst. Die Verantwortung des Staates beschränkt sich daher nicht auf die Unterlassung eigener Übergriffe, sondern umfasst auch Vorbeugung und wirksame Reaktion auf das Verhalten Dritter. Die Bedeutung dieses Ansatzes liegt darin, den Kreislauf folgenlos bleibender Angriffe zu durchbrechen.
4-4. Das Verbot der Gleichsetzung von Anwalt und Mandant
Das Übereinkommen verpflichtet die Staaten, nachteiligen Folgen entgegenzuwirken, die aus der Gleichsetzung des Anwalts mit seinem Mandanten oder dessen Sache entstehen. Artikel 6 Absatz 5 verbietet nicht jede Erwähnung der Beziehung zwischen Anwalt und Verfahren und ist im Zusammenspiel mit der Meinungs- und Pressefreiheit anzuwenden. Gegenstand des Verbots ist die Zufügung von Nachteilen oder Druck aufgrund dieser unzutreffenden Zuschreibung. Die Bedeutung der Vorschrift liegt darin, dass sie die gesellschaftliche Ursache eines Teils der Angriffe in den Blick nimmt und nicht nur deren Folge. Ihre Umsetzung verlangt eine Überprüfung der amtlichen und medialen Sprache über Anwältinnen und Anwälte in heiklen Verfahren und lässt sich, wie im zweiten Abschnitt gezeigt, auch aus den innerstaatlichen Grundlagen rechtfertigen.
4-5. Der Überwachungsmechanismus: GRAVO und das Dringlichkeitsverfahren
Die fachliche Überwachung ist der wesentliche Unterschied des Übereinkommens zu den früheren Dokumenten. Die Expertengruppe zum Schutz des Anwaltsberufs, GRAVO, besteht aus acht bis zwölf unabhängigen Mitgliedern, die für vier Jahre gewählt werden. Sie arbeitet mit Fragebögen und Bewertungszyklen und führt bei Bedarf und mit Zustimmung des Staates Besuche vor Ort durch; ihre Berichte und Schlussfolgerungen werden veröffentlicht. Neben der regulären Bewertung besteht ein Dringlichkeitsverfahren: Gehen verlässliche Informationen über schwere und sofortiges Handeln erfordernde Verstöße ein, kann GRAVO einen Sonderbericht verlangen und in Zusammenarbeit und mit Zustimmung des Staates eine unabhängige Prüfung vornehmen. Für einen Beruf, in dem Angriffe auf seine Mitglieder mitunter spät oder unvollständig bekannt werden, schafft ein solcher Mechanismus die Möglichkeit einer institutionellen Warnung.
Das Inkrafttreten des Übereinkommens setzt die Zustimmungserklärung von acht Unterzeichnern voraus, von denen mindestens sechs Mitglieder des Europarats sein müssen. Bis zur Fertigstellung dieses Beitrags war diese Bedingung nicht erfüllt. Nach dem Inkrafttreten können auch Nichtmitgliedstaaten nur auf Einladung des Ministerkomitees beitreten. Das Dokument hat somit die Kapazität zur Ausdehnung über Europa hinaus; für Nichtmitgliedstaaten liegt seine wesentliche Bedeutung jedenfalls kurzfristig jedoch in der Bereitstellung eines rechtlichen Modells und nicht in einer unmittelbaren Beitrittsmöglichkeit.
Fünfter Abschnitt: Funktionaler Vergleich, deutsches Recht und die Rechtsprechung des EGMR
Die Analyse eines Vertrags bleibt unvollständig, wenn man nicht betrachtet, wie vergleichbare Fragen im innerstaatlichen Recht gelöst werden. Da das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vergleich in diesem Beitrag funktional und keine Bewertung der Vertragsdurchführung. Deutschland wurde dafür ausgewählt, weil es Mitglied des Europarats ist, über eine gesetzlich geordnete und gefestigte Berufsorganisation verfügt, einen Teil der vom Übereinkommen angestrebten Garantien bereits innerstaatlich anerkannt hat und in den letzten Jahren auch für neue Formen digitaler Belästigung eine gesetzgeberische Antwort geschaffen hat.
Ziel dieses Teils ist ein begrenztes Bild der Funktionsweise einiger Einrichtungen und Vorschriften. Die Darstellung beschränkt sich auf den amtlichen Text und die für das Thema erheblichen Punkte und ist nicht als umfassende Untersuchung des deutschen Anwalts- oder Strafrechts zu verstehen.
5-1. Die Berufsstruktur: die Rechtsanwaltskammern der Länder
In Deutschland besteht für den Bezirk eines jeden Oberlandesgerichts eine Rechtsanwaltskammer. Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Mitgliedschaft der Anwältinnen und Anwälte ist Pflicht, und die Landesjustizverwaltung führt die Rechtsaufsicht. Diese Struktur ist nicht mit jedem denkbaren Verständnis berufsständischer Unabhängigkeit gleichzusetzen, weist aber einen bemerkenswerten Zug auf: Aufsicht, Beratung, Vermittlung und Interessenvertretung des Berufs sind in einer Einrichtung gebündelt, deren Zuständigkeitsgrenzen gesetzlich bestimmt sind. Das Verhältnis des Mitglieds zur Kammer ist daher nicht bloß das Verhältnis eines Verfolgten zur Aufsichtsstelle.
5-2. Die strafrechtliche Antwort auf digitale Belästigung: das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten
Der deutsche Gesetzgeber hat 2021 das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten eigens unter Strafe gestellt. Die Vorschrift erfasst das öffentliche Verbreiten von Daten einer anderen Person in einer Weise, die nach den Umständen geeignet und darauf gerichtet ist, diese Person oder ihr nahestehende Personen der Gefahr einer Straftat oder rechtswidriger Handlungen gegen Leib, Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte auszusetzen. Die Strafe beträgt im Grundfall bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und, wenn die Daten zuvor nicht öffentlich zugänglich waren, bis zu drei Jahre. Der gesetzgeberische Hintergrund waren Feindeslisten in extremistischen Netzwerken, die Daten von Anwältinnen und Anwälten, Richterinnen und Richtern, Journalisten und Aktivisten zur Zielmarkierung verbreiteten.
Diese Vorschrift enthält drei verwertbare Punkte. Erstens hängt die Verwirklichung des Tatbestands nicht vom Eintritt eines späteren Angriffs ab; es genügt, dass das Verbreiten unter den genannten Voraussetzungen zur Gefahrbegründung geeignet und darauf gerichtet ist. Zweitens ist die Vorschrift nicht zum Schutz einer bestimmten Berufsgruppe geschrieben, sondern eine allgemeine Regel, die auch gezielt angegriffene Berufstätige erfasst. Drittens zeigt die höhere Strafe für die Offenlegung nicht öffentlicher Daten, dass das Gesetz zwischen der Weiterverbreitung zugänglicher Informationen und der Aufdeckung bislang nicht öffentlicher Daten unterscheidet.
Dieser besondere Tatbestand hat die allgemeinen Delikte nicht ersetzt. Die Vorschriften über Beleidigung, Nötigung und Bedrohung bleiben je nach Fall anwendbar. Der deutsche Weg besteht mithin darin, neben den allgemeinen Tatbeständen eine präzise Vorschrift für eine bestimmte Lücke einzufügen. Der für Iran unterbreitete Vorschlag folgt derselben Logik und nicht der vollständigen Streichung oder Ersetzung allgemeiner Vorschriften.
5-3. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Vor der Ausarbeitung des Übereinkommens hatte der Gerichtshof einen Teil des für Anwältinnen und Anwälte erforderlichen Schutzes durch Auslegung der Menschenrechtskonvention geformt. In der Sache Nikula gegen Finnland wurde die Verurteilung einer Verteidigerin wegen Kritik an der Strategie der Staatsanwaltschaft als Verletzung des Artikels 10 gewertet. Der Gerichtshof unterschied die Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft vom persönlichen Angriff und warnte, dass selbst eine später aufgehobene Verurteilung eine abschreckende Wirkung auf die engagierte Verteidigung entfalten kann. Dieser Abschreckungseffekt zeigt, dass die Folge der Maßnahme über die Person des Anwalts hinausreicht und die Fähigkeit zur Verteidigung des Mandanten mindert; eben jene Lage, die in diesem Beitrag mit dem Begriff des funktionalen Verletzten beschrieben wurde.
In der Sache Morice gegen Frankreich wertete die Große Kammer die Verurteilung eines Anwalts wegen Beleidigung angesichts des Kontexts einer öffentlichen Debatte, einer hinreichenden Tatsachengrundlage und der Verhältnismäßigkeit der Reaktion als unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit; eine absolute Immunität des Anwalts nahm sie gleichwohl nicht an. Auch in der Sache André und ein anderer gegen Frankreich wurden die Durchsuchung der Kanzlei und die Beschlagnahme von Unterlagen an Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und dem Bestehen besonderer Vertraulichkeitsgarantien gemessen und nicht an einem absoluten Durchsuchungsverbot. Diese Entscheidungen zeigen, dass die Regeln des Übereinkommens über berufliche Äußerungen, Vertraulichkeit und die Anwesenheit einer Kammervertretung auf früherer richterlicher Erfahrung aufbauen. Es handelt sich mithin um Lösungen, deren Kernelemente in der Praxis erprobt sind.
Sechster Abschnitt: Das iranische Recht am Maßstab des Übereinkommens
::6-1. Die vorhandenen Grundlagen
Die Bewertung des iranischen Rechts hat bei den vorhandenen Kapazitäten anzusetzen. Artikel 35 der Verfassung anerkennt das Recht auf freie Anwaltswahl vor allen Gerichten. Zwar spricht dieser Artikel nicht unmittelbar von der beruflichen Sicherheit des Anwalts, doch ist das Recht auf anwaltlichen Beistand nur dann wirksam, wenn der Anwalt unabhängig und sicher tätig sein kann. Das Unabhängigkeitsgesetz hat die Anwaltskammer zudem als berufsständische Einrichtung begründet. Die Prüfung, ob alle Aspekte dieser Einrichtung, von den Wahlen und der Zulassung bis zu den Standesvorschriften, mit Artikel 4 des Übereinkommens übereinstimmen, ist Gegenstand einer eigenen Untersuchung. Für die vorliegende Erörterung ist die wichtigste innerstaatliche Vorschrift die Anmerkung 3 des Gesetzes über die Anwaltswahl: Der Anwalt genießt in der Verteidigungsposition die Achtung und die Schutzvorkehrungen der Angehörigen des Richteramts.
Die Logik dieser Anmerkung entspricht dem Kern des Übereinkommens: Der besondere Schutz rechtfertigt sich nicht aus einem persönlichen Vorrecht des Anwalts, sondern aus seiner Funktion im Verfahren. Auch das Gesetz über die Achtung der rechtmäßigen Freiheiten sichert das Verteidigungsrecht und die Gelegenheit zur Inanspruchnahme eines Anwalts, doch richtet es sich vor allem auf den Schutz des Beschuldigten, und ein unmittelbarer Schutz des Anwalts gegen berufsbezogene Angriffe ergibt sich aus seinem Wortlaut nicht. In der Praxis haben einzelne Kommissionen der Kammern, insbesondere die Menschenrechtskommission der Zentralkammer, die Lage inhaftierter oder angegriffener Anwältinnen und Anwälte im Einzelfall verfolgt. Die Anmerkung 2 desselben Gesetzes lässt sogar die Vorenthaltung des Rechts auf einen Anwalt, nach Feststellung des Obersten Gerichtshofs, zur Unwirksamkeit der Entscheidung und zur Standesverantwortlichkeit des Richters führen. Das Problem ist daher nicht das völlige Fehlen von Schutz, sondern die Zersplitterung der Regeln und die Schwäche ihrer Durchsetzungsmechanismen.
6-2. Erstes Defizit: die normative Unklarheit der Anmerkung 3
Nach nunmehr fast fünfunddreißig Jahren seit der Verabschiedung der Anmerkung 3 ist die Bedeutung der Schutzvorkehrungen noch immer nicht klar und einheitlich. Zwei beratende Stellungnahmen, die zwar nicht zu derselben Frage ergangen sind, machen zwei unterschiedliche Lesarten sichtbar: Die ältere Stellungnahme lässt die Anwendung des strafrechtlichen Schutzes des Artikels 609 auf die Beleidigung eines Anwalts in der Verteidigungsposition zu; die jüngere sieht die Anmerkung als auf die Wahrung der Würde und die Ermöglichung unabhängiger Verteidigung gerichtet an und leitet daraus keine besondere richterliche Immunität für den Anwalt ab. Ein vollständiger logischer Widerspruch besteht zwischen beiden nicht, doch zeigt ihr Nebeneinander, dass die eine Auffassung die Schutzvorkehrungen bis zu einem differenzierten strafrechtlichen Schutz erweitert, während die andere sie auf berufliche und institutionelle Garantien begrenzt. Ohne klare Auslegung oder klaren Wortlaut wird ein Angriff auf einen Anwalt gewöhnlich unter allgemeinen Tatbeständen geprüft, und eine veröffentlichte, gefestigte Rechtsprechung zu Artikel 20 oder zur Anmerkung 3 ist nicht verfügbar. Zudem ist die Erstreckung des Artikels 609 auf den Anwalt, der kein Staatsbediensteter ist, ernstlich zweifelhaft. Das Ergebnis ist ein asymmetrischer Schutz: Der Richter genießt besonderen Schutz, während der Anwalt, den das Gesetz in der Verteidigungsposition mit den Schutzvorkehrungen des Richters ausgestattet hat, praktisch wie ein gewöhnlicher Verletzter geschützt sein kann.
Diese Lage ist gesetzgeberisch nicht zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat einen allgemeinen Schutzgrundsatz aufgestellt, dessen Grenzen und Wirkungen aber nicht bestimmt. Aus diesem Grund hat die Anmerkung 3 in vielen Fällen eher eine deklaratorische und symbolische Funktion erhalten als die eines praktischen Schutzinstruments.
6-3. Zweites Defizit: die Unwirksamkeit der bestehenden Pönalisierung
Trotz dieser Unklarheit fehlt dem iranischen Recht ein besonderer Straftatbestand nicht vollständig. Artikel 20 des Unabhängigkeitsgesetzes bestimmt, dass mit fünfzehn Tagen bis drei Monaten Besserungshaft bestraft wird, wer einen Rechtsanwalt während der Erfüllung seiner anwaltlichen Aufgabe oder aus deren Anlass beleidigt. Die Wendung während der Aufgabenerfüllung oder aus deren Anlass stellt eben jene Verbindung her, die das Übereinkommen zwischen Angriff und Berufstätigkeit voraussetzt. Das Problem ist mithin weder das Fehlen einer Grundlage noch das Fehlen eines Straftatbestands; das Problem ist die Unwirksamkeit der bestehenden Vorschrift, die sich in drei Punkten zeigt.
Erstens liegt die Strafe des Artikels 20 auf der untersten Stufe der Abstufung der Ermessensstrafen. Da ihr Höchstmaß drei Monate beträgt, gilt sie als Strafe achten Grades. Demgegenüber sieht Artikel 609 für die Beleidigung von Amtsträgern und öffentlichen Bediensteten in Ausübung ihres Dienstes neben der auf fünfundvierzig Tage bis drei Monate verringerten Freiheitsstrafe wahlweise auch Peitschenhiebe oder Geldstrafe vor. Selbst wenn die Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann, bleibt dem Gericht der Rückgriff auf andere Strafen; Artikel 20 dagegen kennt nur eine Freiheitsstrafe, die der zwingenden Umwandlung unterliegt. Hinzu kommt, dass die Personenliste des Artikels 609 abschließend ist und den Rechtsanwalt nicht nennt. Der Anwalt fällt damit weder eindeutig unter den Schutz des Artikels 609, noch erreicht die ihm eigens zugedachte Sanktion dessen Niveau. Dieses Ergebnis steht nicht im Einklang mit dem Versprechen der Anmerkung 3, dem Anwalt die Schutzvorkehrungen der Angehörigen des Richteramts zuzuerkennen.
Hier entsteht ein bedeutsames Paradox. Nach dem Gesetz zur Verringerung der Freiheitsstrafen von 2020 wurde die Strafe der einfachen Beleidigung nach Artikel 608 in eine Geldstrafe sechsten Grades umgewandelt. Sieht man Artikel 20 als früheres Sondergesetz an und schließt die Anwendung des allgemeinen späteren Artikels 608 in seinem Bereich aus, so wird die berufsbezogene Beleidigung eines Anwalts mit einer Strafe achten Grades beantwortet, während dieselbe Beleidigung gegenüber einem gewöhnlichen Bürger eine Strafe sechsten Grades nach sich zieht. In dieser Lesart gewährt eine Vorschrift, die stärkeren Schutz bezweckte, geringeren Schutz. Zwei theoretische Wege sind denkbar: die Annahme einer Idealkonkurrenz oder die Anwendung der späteren allgemeinen Vorschrift angesichts des Verhältnisses von Allgemeinem und Besonderem; oder die ausdrückliche Änderung des Artikels 20. Der erste Weg ist am Grundsatz der Auslegung zugunsten des Beschuldigten zu messen und nicht hinreichend sicher; der zweite ist klarer und verlässlicher. Der abschließende Vergleich hat zudem Wirkungen wie Antragsdelikt, Aussetzung, Milderung, Ersatzstrafe und die Folgen der Verurteilung einzubeziehen, was eine eigene Untersuchung erfordert.
Zweitens hat sich die Natur der Strafe des Artikels 20 auf der Vollstreckungsebene verändert. Der Straftatbestand bleibt gültig, doch muss das Gericht, da das Höchstmaß der Freiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, eine Ersatzstrafe bestimmen. Auch die Entscheidung zur Rechtsvereinheitlichung Nr. 746 hat betont, dass in diesem Bereich die Bestimmung einer Ersatzstrafe zwingend ist und weder vom Verzicht des Anzeigenden noch vom Vorliegen von Milderungsgründen abhängt. Man kann daher nicht sagen, Artikel 20 sei ohne strafrechtliche Sanktion; die genaue Antwort lautet, dass seine Strafe zwingend in eine Ersatzstrafe umgewandelt wird. Freilich bedeutet der Verzicht auf Freiheitsentzug für sich genommen keine Wirkungslosigkeit; auch Gewissheit, Schnelligkeit und Verhältnismäßigkeit der Reaktion sind bedeutsam. Der eigentliche Mangel liegt darin, dass für diese zwingende Umwandlung keine klare, verhältnismäßige und in ihrer Schutzbotschaft sichtbare Antwort ausgestaltet worden ist.
Drittens ist der Verhaltensbereich des Artikels 20 sehr eng. Die Vorschrift erfasst allein die Beleidigung, während sich berufliche Viktimisierung heute als Drohung, andauernde Einschüchterung, digitale Belästigung, gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten oder institutioneller Missbrauch darstellen kann. Keines dieser Verhalten fällt kraft Artikels 20 unter eine besondere Vorschrift. Zudem ist der altertümliche Ausdruck Besserungshaft mit der Sprache und der Abstufungsstruktur des Strafgesetzbuchs von 2013 nicht abgestimmt, und eben dieser sprachliche Abstand kann bei der Anwendung Unklarheit erzeugen. Die deutsche Erfahrung zeigt, dass sich neben den allgemeinen Tatbeständen für neuartige und gefährdende Verhaltensweisen eine präzisere Vorschrift schaffen lässt.
Die Folge der Schwäche des Artikels 20 ist nicht allein die Milde oder die Unklarheit der Strafe. Wo eine Vorschrift in der Praxis selten herangezogen wird und ihre Rechtsfolge unbestimmt oder kaum sichtbar ist, gerät sie allmählich aus dem Blick der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Anwaltschaft. Dann wird seltener gefragt und festgehalten, ob der Angriff mit der anwaltlichen Aufgabe zusammenhängt; nicht erfasste Daten aber erscheinen weder in der Statistik noch in der Politikgestaltung. So mündet das gesetzgeberische Defizit in einen Informationsmangel und verstärkt das nächste Defizit, das Fehlen eines Erfassungsmechanismus.
6-4. Drittes Defizit: das Fehlen eines Unterrichtungs- und Erfassungsmechanismus
Im iranischen Recht besteht kein klares Gegenstück zur Pflicht der unverzüglichen Unterrichtung der Kammer bei schwerer Viktimisierung eines Anwalts. Auch ließ sich in den allgemein zugänglichen Quellen kein nationales und einheitliches System zur Erfassung und Veröffentlichung von Daten über die Viktimisierung von Anwältinnen und Anwälten feststellen. Ein Phänomen, das nicht gemessen wird, kann nicht sachgerecht Gegenstand der Politikgestaltung sein. Das Fehlen von Daten mindert sowohl die Fähigkeit der Kammern zur Interessenvertretung als auch verstärkt es die Vorstellung, Angriffe seien vereinzelt und außergewöhnlich. Die Durchführung der vorliegenden Tagung lässt sich als Zeichen berufsständischer Aufmerksamkeit für eben diese Lücke verstehen.
6-5. Viertes Defizit: die strukturelle Verwundbarkeit der Verteidigungsposition
Auch einzelne strukturelle Beschränkungen können die Verteidigungsposition verwundbarer machen. Ein umstrittenes Beispiel ist die Anmerkung zu Artikel 48 der Strafprozessordnung, die bei bestimmten Delikten die Anwaltswahl im Ermittlungsverfahren einschränkt. Entgegen einer verbreiteten Annahme steht diese Anmerkung weiterhin im Gesetzestext, auch wenn beratende Stellungnahmen ihren Ausnahmecharakter und ihre enge Auslegung betonen. Eine solche Beschränkung kann die Botschaft vermitteln, die Anwesenheit eines Anwalts sei in bestimmten Bereichen bedingt, und auf diesem Weg den gesellschaftlichen Nährboden der Gleichsetzung oder des Drucks auf den Anwalt verstärken. Dieser Zusammenhang ist im Beitrag jedoch lediglich eine analytische Hypothese; der empirische Nachweis einer Verbindung zwischen der Anmerkung zu Artikel 48 und einer Zunahme beruflicher Viktimisierung verlangt eine eigene Untersuchung.
Siebter Abschnitt: Lehren für das iranische Recht
Bis zur Fertigstellung dieses Beitrags ist das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten. Nach Artikel 18 kann ein Nichtmitgliedstaat, der an seiner Ausarbeitung nicht beteiligt war, ihm nur auf Einladung des Ministerkomitees und unter Beachtung der vorgesehenen Bedingungen beitreten; Iran hat mithin kein Recht zum einseitigen Beitritt. Ein Beitritt ist daher in naher Zukunft keine praktische Lösung, doch hängt die Nutzung des gesetzgeberischen und berufsständischen Modells des Übereinkommens nicht von der Mitgliedschaft ab. Auf der Grundlage der vorstehenden Erörterungen lassen sich sechs Vorschläge unterbreiten.
Der erste Vorschlag ist die Klärung der Bedeutung von Achtung und Schutzvorkehrungen in der Anmerkung 3 des Gesetzes von 1991 durch eine ausdrückliche Gesetzesänderung. Jede Erweiterung strafrechtlicher Verantwortlichkeit bedarf einer eigenständigen, klaren und zukunftsgerichteten Vorschrift. Ein Auslegungsgesetz kann nur die nichtstrafrechtlichen und institutionellen Garantien erläutern; durch Auslegung lässt sich weder Artikel 609 auf Anwältinnen und Anwälte erstrecken noch der Tatbestand zulasten des Beschuldigten ausdehnen, denn ein solches Vorgehen wäre mit dem Gesetzlichkeitsprinzip und dem Rückwirkungsverbot unvereinbar.
Der zweite und tragfähigere Vorschlag ist die Änderung des Artikels 20 des Unabhängigkeitsgesetzes. Im Bereich der Beleidigung ist die Änderung lediglich eine Aktualisierung des vorhandenen Schutzes; die Aufnahme von Drohung, Einschüchterung oder gefährdendem Verbreiten personenbezogener Daten wäre dagegen die Schaffung eines neuen Tatbestands oder eines neuen Qualifikationsmerkmals und bedarf einer ausdrücklichen und zukunftsgerichteten Vorschrift. Die Änderung kann drei Achsen haben. Erstens die Angleichung des Schutzniveaus an den Schutz öffentlicher Bediensteter, ohne dass Freiheitsstrafe oder Peitschenhiebe nachgeahmt werden müssten; auch wirksame Geldstrafen, Kontaktverbote, Schutzanordnungen oder verhältnismäßige außerstrafrechtliche Reaktionen kommen in Betracht. Zweitens die genaue Erweiterung des Verhaltensbereichs unter Festlegung von Merkmalen wie Vorsatz oder Wissen des Täters, Zusammenhang des Verhaltens mit der anwaltlichen Aufgabe, generelle Eignung zur Erregung ernsthafter Furcht oder einer bestimmten Gefahr, Wiederholung bei andauernder Belästigung und Fehlen eines rechtfertigenden öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung von Daten. Rechtmäßige Berichterstattung, fachliche Kritik und berechtigte Information sind ausdrücklich auszunehmen. Drittens die Überführung der Vorschrift in das Strafgesetzbuch oder die Schaffung eines klaren wechselseitigen Verweises zwischen Strafgesetz und Berufsrecht. Diese Änderung kann im Rahmen des Gesetzentwurfs zum Schutz der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verfolgt werden.
Der dritte Vorschlag ist die genaue und nicht ausweitende Übernahme des Artikels 9: Ein in seiner Freiheit beschränkter Anwalt muss das Recht haben, seine Kammer unverzüglich zu unterrichten; ferner hat die zuständige Stelle bei Tötung oder schwerem, mit der Berufstätigkeit zusammenhängendem Angriff die Kammer zu unterrichten, sofern der Vorfall nicht öffentlich bekannt und der Anwalt zur Unterrichtung nicht in der Lage ist. Eine automatische Unterrichtung bei jeder Festnahme mag schutzpolitisch wünschenswert sein, geht aber über den Mindeststandard des Übereinkommens hinaus und ist als eigenständiger Vorschlag zu kennzeichnen. Die Umsetzung dieses Mechanismus verlangt einen förmlichen Kommunikationsweg, die Feststellung der zuständigen Kammer, die Protokollierung von Zeitpunkt und Inhalt der Unterrichtung, Datenschutz und die Schulung der Polizei; sie ist daher kostengünstig, aber nicht kostenlos.
Der vierte Vorschlag ist die Einrichtung eines nationalen Erfassungssystems für die Viktimisierung von Anwältinnen und Anwälten bei der Landesunion der Kammern sowie die Veröffentlichung eines Jahresberichts. Datentransparenz kann sowohl das Verständnis des Problems verbessern als auch abschreckend wirken. Ein solches System ist jedoch ohne Datenschutzregeln nicht hinnehmbar. Die geeignete Struktur ist zweischichtig: eine vertrauliche, fallbezogene Schicht für die Schutzintervention und eine anonyme, aggregierte Schicht für die allgemeine Statistik. Datenverantwortlicher, Verifizierungsverfahren, Zugriffsebenen, Aufbewahrungsdauer und die Anforderungen des Mandats- und Verfahrensgeheimnisses sind von Beginn an festzulegen, damit sowohl die Identität der meldenden Person geschützt bleibt als auch mehrfache oder unzutreffende Meldungen kontrolliert werden.
Der fünfte Vorschlag ist die Vereinbarung eines Schutzprotokolls zwischen Kammer und Staatsanwaltschaft; eines Protokolls über Beratung und rechtlichen Beistand, Begleitung im Anzeigeverfahren und Zugang zu psychologischer Unterstützung. Dieser Mechanismus institutionalisiert jene Aufgabe, die das Übereinkommen für die Förderung des Wohls und die Unterstützung der Anwältinnen und Anwälte und ihrer Familien vorsieht. Seine innerstaatliche Grundlage ist nicht allein im überlieferten Begriff der Prozesskostenhilfe zu suchen; die geeignetere Stütze sind die Unabhängigkeit und die Rechtspersönlichkeit der Kammer, ihre Aufgabe der Verwaltung der Anwaltsangelegenheiten und ihre Befugnis zum Erlass innerer Regelungen im Rahmen des Gesetzes. Solange die Staatsanwaltschaft es nicht angenommen hat, ist dieses Protokoll nur eine vorgeschlagene Vereinbarung und als solche zu bezeichnen.
Der sechste Vorschlag ist die bildungsbezogene, kulturelle und praktische Bekämpfung der Gleichsetzung von Anwalt und Mandant. Diese Regel kann in der juristischen Ausbildung, im Berufsethos und in Medienrichtlinien Niederschlag finden. Wie im zweiten Abschnitt dargelegt, ist es für das inländische Publikum besser, dieses Verbot in der Sprache der Höchstpersönlichkeit der Verantwortung und der Unterscheidung zwischen der Verteidigung eines Rechts und der Billigung eines Verhaltens auszudrücken.
Diese Vorschläge liegen auf drei Ebenen. Berufsständische und sofort mögliche Maßnahmen wie das Erfassungssystem, ein internes Schutzprotokoll und die Schulung zum Gleichsetzungsverbot lassen sich im Rahmen der Befugnisse der Kammern und der Union beginnen. Interinstitutionelle Maßnahmen wie die Unterrichtung, die Anwesenheit einer Kammervertretung und die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft bedürfen der Einigung der beteiligten Stellen; eine Bindung von Polizei und Justizbehörden ist nur durch Gesetz oder durch eine verbindliche Regelung der zuständigen Stelle möglich. Die Änderung des Artikels 20, die Bestimmung qualifizierender Verhaltensweisen und die Festlegung der Sanktion liegen auf gesetzgeberischer Ebene und in der Zuständigkeit des Parlaments. Auch die Kosten sind realistisch zu veranschlagen: Viele Maßnahmen sind mit der vorhandenen Struktur und überschaubarem Aufwand umsetzbar, doch verlangen das nationale System und die Unterstützungsdienste Haushaltsmittel, Personal und Datenschutzvorschriften. Ihnen allen gemeinsam ist die Verwirklichung eines Versprechens, das die Anmerkung 3 seit 1991 ausspricht, für dessen vollständige Durchführung aber kein Mechanismus geschaffen wurde.
Schluss
Das Luxemburger Übereinkommen ist eine neue Stufe auf einem Weg, der mit den Grundprinzipien von Havanna begann: Der Schutz des Anwalts hat sich vom Bereich unverbindlicher Empfehlungen zu vertraglichen und überwachbaren Verpflichtungen bewegt. Diese Verpflichtungen werden nach dem Inkrafttreten für die Vertragsstaaten verbindlich sein. Aus viktimologischer Sicht lässt sich der Kern des Dokuments in den drei Aufgaben der Vorbeugung, des Schutzes und der wirksamen Untersuchung zusammenfassen, verbunden mit dem Verbot der Gleichsetzung von Anwalt und Mandant; eben jene Glieder, die im iranischen Recht entweder fehlen oder deren Grenzen unklar sind.
Die Befunde des Beitrags haben drei Achsen. Erstens ist der differenzierte Schutz des Anwalts kein Standesprivileg, denn die Wirkung des Angriffs geht über die Person des Anwalts hinaus und schwächt auch das Verteidigungsrecht des Mandanten. Zweitens liefert die imamitische Rechtslehre mit den Regeln über das Verbot von Unrecht und ungerechtfertigter Schädigung, dem Wert des Beistands bei der Verwirklichung der Gerechtigkeit und dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Verantwortung die erforderliche Grundlage für eine schützende Gesetzgebung, und Artikel 167 hat nur in seinen eigenen Grenzen eine ergänzende Rolle. Diese Grundlagen ersetzen die strafrechtliche Vorschrift nicht, und die Schaffung eines besonderen Tatbestands oder einer besonderen Strafe bleibt von einem ausdrücklichen und zukunftsgerichteten Gesetz abhängig. Drittens ist das Hauptproblem des iranischen Rechts nicht das Fehlen einer Grundlage, sondern die Schwäche einer sichtbaren Sanktion, das Fehlen eines Unterrichtungs- und institutionellen Schutzmechanismus und das Fehlen verlässlicher Daten. Die bestehende Lücke ist somit zugleich normativ, verfahrensrechtlich, institutionell und statistisch.
Auf die Leitfrage lässt sich antworten, dass das iranische Recht bedeutsame relative Entsprechungen besitzt: Artikel 35 der Verfassung, das Unabhängigkeitsgesetz, die Anmerkung 3 des Gesetzes von 1991, Artikel 20 und die allgemeinen Straftatbestände. Demgegenüber bleiben die Bedeutung der Schutzvorkehrungen, das Verhältnis der Artikel 20, 608 und 609, die Garantien bei Durchsuchung und Beschlagnahme sowie die Grenzen der Schutzrolle der Kammer unklar oder unvollständig. Was überwiegend fehlt, sind eine geregelte Unterrichtung der Kammer, eine nationale Datenerfassung, ein Protokoll des Sofortschutzes und eine abgestimmte Reaktion auf Angriffe, die aus Anlass des Berufs erfolgen.
Das iranische Recht steht beim Schutz des Anwalts vor keiner theoretischen Lücke. Die Anmerkung 3 des Gesetzes von 1991 birgt eine bedeutsame Kapazität, doch verlangt ihre Umsetzung in ein wirksames System die Beseitigung der gesetzlichen Unklarheit, die Reform der strafrechtlichen Sanktion und die Schaffung eines berufsständischen Erfassungs- und Schutzmechanismus. Bis zur Verwirklichung dieser Reformen können Forschung, Datenerhebung und öffentliche Debatte über die Viktimisierung von Anwältinnen und Anwälten die berufliche Sicherheit der Anwaltschaft aus einer bloß standespolitischen Forderung an ihren eigentlichen Platz zurückführen: eine der Voraussetzungen des fairen Verfahrens für alle Bürgerinnen und Bürger.
الف) منابع فارسی و عربی
1. قرآن کریم.
2. نهجالبلاغه، نامهٔ ۴۷.
3. قانون اساسی جمهوری اسلامی ایران، اصول چهارم، سیوپنجم و صد و شصت و هفتم.
4. لایحهٔ قانونی استقلال کانون وکلای دادگستری، مصوب اسفند ۱۳۳۳.
5. قانون انتخاب وکیل توسط اصحاب دعوی، مصوب ۱۳۷۰ مجمع تشخیص مصلحت نظام.
6. قانون مجازات اسلامی (کتاب پنجم — تعزیرات و مجازاتهای بازدارنده)، مصوب ۱۳۷۵.
7. قانون آیین دادرسی دادگاههای عمومی و انقلاب در امور مدنی، مصوب ۱۳۷۹.
8. قانون احترام به آزادیهای مشروع و حفظ حقوق شهروندی، مصوب ۱۳۸۳.
9. قانون آیین دادرسی کیفری، مصوب ۱۳۹۲ با اصلاحات و الحاقات بعدی.
10. قانون کاهش مجازات حبس تعزیری، مصوب ۱۳۹۹.
11. رأی وحدت رویهٔ هیئت عمومی دیوان عالی کشور به شمارهٔ ۷۴۶ مورخ ۲۹/۱۰/۱۳۹۴.
12. نظریات مشورتی ادارهٔ کل حقوقی قوهٔ قضاییه: شمارهٔ ۳۶۰/۷ مورخ ۲۵/۲/۱۳۹۱؛ شمارهٔ ۷/۹۷/۲۸۱۰ مورخ ۱۶/۷/۱۳۹۸؛ شمارهٔ ۷/۹۹/۸۲۳ مورخ ۱۹/۷/۱۳۹۹؛ شمارهٔ ۷/۱۴۰۱/۶۷۳؛ شمارهٔ ۷/۱۴۰۱/۹۱۸ مورخ ۷/۹/۱۴۰۱.
13. نجفی ابرندآبادی، علیحسین (زیر نظر)، دانشنامهٔ بزهدیدهشناسی و پیشگیری از جرم، تهران: نشر میزان، چاپ نخست، ۱۳۹۳.
14. نیازپور، امیرحسن, پیشگیری از جرم، تهران: انتشارات دادگستر، چاپ دوم، ۱۴۰۲.
15. نیازپور، امیرحسن، حق متهمان مبنی بر داشتن وکیل در فرآیند کیفری؛ جلوهای از حقوق شهروندی، مجلهٔ حقوقی دادگستری، شمارهٔ ۵۸، ۱۳۸۶.
16. مکارم شیرازی، ناصر، القواعد الفقهیة، ج ۱، ۱۳۷۰ش.
17. نیازپور، امیرحسن، بزهکاری به عادت: از علتشناسی تا پیشگیری، تهران: انتشارات فکرسازان، ۱۳۸۷.
18. محقق داماد، سید مصطفی، قواعد فقه؛ بخش مدنی، تهران: مرکز نشر علوم اسلامی.
19. موسوی بجنوردی، سید محمدحسن، القواعد الفقهیة، ج ۱، قم: نشر الهادی.
20. پایگاه خبری وکلاپرس (vokalapress.ir)، گزارش پیگیری وضعیت وکلای بازداشتی توسط کمیسیون حقوق بشر کانون وکلای دادگستری مرکز، مهر ۱۴۰۱.
ب) منابع غیرفارسی
1. Council of Europe, Convention for the Protection of the Profession of Lawyer, CETS No. 226, opened for signature 13 May 2025, Luxembourg.
2. Council of Europe, Explanatory Report to the Convention for the Protection of the Profession of Lawyer, CETS No. 226, 2025.
3. Council of Europe, Committee of Ministers, Recommendation Rec(2000)21 on the freedom of exercise of the profession of lawyer, 25 October 2000.
4. Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, ETS No. 5, Rome, 4 November 1950.
5. United Nations, Basic Principles on the Role of Lawyers, Havana, 27 August – 7 September 1990.
6. UN Human Rights Council, Resolution 44/9, 16 July 2020.
7. ECtHR, Nikula v. Finland, application no. 31611/96, judgment of 21 March 2002.
8. ECtHR (Grand Chamber), Morice v. France, application no. 29369/10, judgment of 23 April 2015.
9. ECtHR, André and Another v. France, application no. 18603/03, judgment of 24 July 2008.
10. Strafgesetzbuch (StGB), § 126a, inserted by the Act of 14 September 2021, BGBl. I p. 4250.
11. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
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