Nachlass und Vermögen
Ein Nachlass in vier Ländern. Ein Erbe in keiner der Akten

Ein Mann stirbt im Ausland, vermögend, mit Werten in Deutschland, den Vereinigten Staaten, den VAE und Frankreich. Vier Verfahren beginnen. In Teheran gibt es ein Kind aus erster Ehe, und keine Akte nennt es — meist nicht, weil jemand es verschwiegen hätte, sondern weil im Ausland niemand davon weiß.
Eine Berechtigung zu erreichen ist nicht ein Schritt. Es sind sechs. Und in jedem Land steht die Mauer an einer anderen Stelle.
Überhaupt genannt zu werden
Kein System sucht einen Erben, von dem es nie gehört hat. Solange ihn niemand in die Akte setzt, ist er nicht vorhanden. Das ist die eine Stufe, die kein Gesetz löst.
Die Abstammung nachweisen
Ausländische Kollegen fragen meist, ob die erste Ehe registriert war. Falsche Frage. Die Berechtigung entsteht aus der Abstammung, und die Urkunde, die sie trägt, ist der iranische Personenstandsauszug des Kindes, nicht eine Heiratsurkunde. Ist dieser Eintrag unvollständig, läuft zuerst ein gesondertes Verfahren in Iran, und das dauert Monate.
Die Quote feststellen — hier hören die vier auf, sich zu ähneln
Deutschland: Das Nachlassgericht muss sich selbst vom Inhalt des iranischen Rechts überzeugen. Ein iranischer Erbschein allein leistet das nicht.
Vereinigte Staaten: Die Mauer kommt früher, bei der Benachrichtigung. Ein im Nachlassverfahren nicht benannter Erbe ist nicht bloß benachteiligt; die Verteilung läuft ohne ihn weiter.
VAE: Das Vermögen wird mit dem Tod gesperrt, und alles hängt an der Urkundenkette und dem Rahmen, den das Gericht anwendet.
Frankreich: Der Nachlass läuft über das Notariat, nicht über ein Gericht, und eine einzige Frage entscheidet die Akte — ob das iranische Recht einen Schutzmechanismus zugunsten der Kinder kennt. Das ist eine Frage des iranischen Rechts. Das Notariat kann sie nicht beantworten.
Vertretung
Ein Erbe in Iran kann weder in Frankfurt noch in einem Pariser Notariat auftreten. Ein Erwachsener erteilt eine Vollmacht. Ein Minderjähriger braucht einen Vertreter — und hier ist der gesetzliche Vertreter selbst konkurrierender Erbe. Kein ausländisches Gericht und keine Bank akzeptiert das ohne unabhängige Vertretung.
Erst Urkunden, dann Geld
Eine iranische Urkunde wirkt im Ausland nicht aus sich heraus: Übersetzung, Beglaubigung und eine Kette, die für jedes Zielland anders verläuft. Eine festgestellte Berechtigung ist noch kein erhaltenes Geld. Die zahlende Bank fragt nach Mittelherkunft und Identität des Begünstigten, und in US-Sachen gehört eine weitere Schicht der dortigen Sanktionsberatung, nicht mir.
Mein Platz ist die iranische Schicht der Akte: ein Gutachten, auf das ein Nachlassgericht sich stützen kann, eine Sachverständigenerklärung, ein certificat de coutume, das die Frage beantwortet, die das Notariat nicht beantworten kann — und derjenige Teil der Arbeit, der in Iran selbst geschehen muss. Die örtliche Schicht bleibt beim örtlichen Berater.
Eine Berechtigung ist das eine. Sie zu erreichen sind sechs Stufen und vier Beweissprachen. Rechtliche Berechtigung ist nicht dasselbe wie praktische Erreichbarkeit.