Familienrecht und Mahr
Die Witwe, die Fabrik und 600 Goldmünzen — für die deutsche Praxis

Ein Fall, wie er in deutschen Kanzleien häufiger liegt, als man denkt:
Ein iranischer Unternehmer stirbt in Deutschland. Im Iran: kein Vermögen. In Deutschland: eine Fabrik und drei Häuser. Die Witwe verlangt von den Kindern ihre Mehrieh — 600 Goldmünzen (Bahar-e Azadi). Nach heutigem Goldkurs: rund eine halbe Million Euro. Die Kinder halten das für eine symbolische Tradition. Es ist eine Forderung.
Vier Punkte, die in solchen Verfahren regelmäßig überraschen:
1. Die Mehrieh stirbt nicht mit dem Ehemann.
Sie ist kein Symbol, sondern eine echte Nachlassverbindlichkeit. Nach iranischem Erbrecht wird der Nachlass erst verteilt, nachdem die Schulden des Erblassers beglichen sind (Art. 868, 869 iranisches ZGB). Die Witwe trägt zwei Hüte zugleich: Gläubigerin der 600 Münzen — und Erbin obendrein. Wird vorher verteilt, holt die Forderung die Erben wieder ein.
2. Das 110-Münzen-Argument läuft ins Leere.
Die Gegenseite zitiert fast immer Art. 22 des iranischen Familienschutzgesetzes: "Nur 110 Münzen sind durchsetzbar." Falsch verstanden. Die Norm begrenzt ein Druckmittel gegen den lebenden Schuldner — nicht den Bestand der Forderung. Gegenüber dem Nachlass sind alle 600 Münzen geltend zu machen.
3. Auch die zweite Standardverteidigung trägt hier nicht.
"Ind-al-Estetaa" (nach Leistungsfähigkeit) statt "Ind-al-Motalebe" (auf Verlangen) verlagert die Beweislast für die Leistungsfähigkeit auf die Ehefrau. Nach dem Tod beantwortet der Nachlass diese Frage jedoch selbst: Fabrik und drei Häuser sind der Nachweis. Die Klausel entscheidet nicht mehr über das Ob — sie muss im Gutachten nur sauber abgeräumt werden.
4. Die eigentliche Arbeit liegt im Nachweis des iranischen Rechts.
Für iranische Staatsangehörige führt das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929 auch beim in Deutschland belegenen Nachlass zum iranischen Erbrecht; die Brautgabe selbst qualifiziert der BGH seit 2010 nach dem Ehewirkungsstatut. Ausländisches Recht ist von Amts wegen zu ermitteln (§ 293 ZPO) — praktisch über ein Gutachten. Hinzu kommen der Stichtag für die Umrechnung der Münzen, die Ordre-public-Kontrolle bei den Erbquoten und, wo nötig, ein Fremdrechtserbschein (§ 352c FamFG).
Kurz für die Praxis
Ehevertrag im Original beschaffen, nicht in der Übersetzung diskutieren. Klausel und Münzzahl exakt feststellen. Nachlassverzeichnis früh aufstellen: die Forderung geht vor. Vor Klärung nicht verteilen.
Das deutsche Verfahren gehört in deutsche Anwaltshände — daran ändert sich nichts. Die iranische Rechtsebene ist meine Arbeit: Gutachten, Urkunden aus dem Iran, Berechnung, Zweitmeinung.
One legal system is never enough.
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