Beweis iranischen Rechts
Ausländisches Recht falsch angewandt. Was lässt sich damit anfangen?

Das Urteil steht. Es beruht auf iranischem Erbrecht. Sie halten die Auslegung für falsch, und Sie haben recht.
Nur: In Karlsruhe hilft Ihnen das nicht.
Das ausländische Recht selbst ist nicht revisibel
Auch nach der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO bleibt es dabei (BGH, Beschluss vom 4.7.2013, V ZB 197/12, BGHZ 198, 14). Nach § 560 ZPO ist das Revisionsgericht an die Feststellungen der Vorinstanz über Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts gebunden. Die Auslegung als solche steht dort nicht mehr zur Debatte.
Die Ermittlung ist es
Eine fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der auf § 293 ZPO gestützten Verfahrensrüge angegriffen werden. Nicht das Ergebnis, sondern der Weg dorthin. Genau dort brechen Urteile.
Der Maßstab
Die Ermittlung darf sich nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken. Sie muss die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis berücksichtigen, insbesondere die dortige Rechtsprechung. Der deutsche Richter hat das fremde Recht so anzuwenden, wie der Richter jenes Landes es auslegt und anwendet, und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen.
Ein Gesetzestext mit Übersetzung erfüllt diesen Maßstab nicht.
Je fremder, desto strenger
An die Ermittlungspflicht sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei einer verwandten Rechtsordnung mit klaren Normen sinkt die Latte. Bei einer entfernten steigt sie.
Und die Kosten
Dass ein Gutachten ein Vielfaches des Streitwerts kosten wird, ist allein noch kein Grund, davon Abstand zu nehmen (BGH, Urteil vom 14.1.2014, II ZR 192/13).
Für die Praxis heißt das zweierlei. Wer ein Urteil angreifen will, prüft zuerst, worauf das Gericht seine Kenntnis des fremden Rechts gestützt hat. Und wer eines verteidigen will, sorgt dafür, dass in den Gründen sichtbar wird, dass mehr als der Gesetzestext ausgewertet wurde.
Ein Rechtssystem allein reicht nie.