Beweis iranischen Rechts

Wer ermittelt eigentlich das iranische Recht?

Zuerst auf LinkedIn erschienen

Sachverständigenauswahl, § 404 ZPO, iranisches Recht

Ein Mandant erbt in Teheran. Eine Brautgabe steht im Raum. Ein Gesellschafter zeichnet für eine Gesellschaft in Isfahan.

Irgendwann steht im Beschluss: „Es ist iranisches Recht anzuwenden."

Und dann?

Das Gericht muss ermitteln

Nach § 293 ZPO ermittelt das Gericht den Inhalt des ausländischen Rechts von Amts wegen. Fremdes Recht ist keine beweisbedürftige Tatsache im üblichen Sinn. Das Gericht ist an die Nachweise der Parteien nicht gebunden. Gleichwohl sollten die Parteien frühzeitig Quellen, Fragestellung und geeignete Sachverständige benennen: Die Verantwortung liegt beim Gericht — die Qualität der Entscheidungsgrundlage lässt sich mitgestalten.

Der vertragsgestützte Auskunftsweg fehlt

Für zahlreiche Staaten eröffnet das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht von 1968 einen behördlichen Auskunftsweg. Iran ist nicht Vertragsstaat. Für iranisches Recht steht dieser vertragsgestützte Kanal daher nicht zur Verfügung.

Was in der Praxis bleibt

Häufig wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, oft von einem Universitätsinstitut für ausländisches Recht. Wissenschaftliche Aufarbeitung ist unverzichtbar. Bei iranischen Register-, Personenstands- oder Gesellschaftsfragen reicht die Gesetzessammlung allein jedoch nicht immer: Entscheidend kann sein, welche Fassung zu einem bestimmten Stichtag galt, wie eine Behörde sie handhabt und welche Rechtswirkung eine Urkunde tatsächlich entfaltet.

Drei Hebel

§ 404 Abs. 1 ZPO: Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt durch das Gericht. Steht kein geeigneter öffentlich bestellter Sachverständiger zur Verfügung, kann es eine andere geeignete Person auswählen.

§ 404 Abs. 4 ZPO: Einigen sich die Parteien auf eine bestimmte Person, muss das Gericht dieser Einigung grundsätzlich folgen. Praktisch sollte dies vor der Beweisanordnung geschehen.

§ 411a ZPO: Ein gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholtes Gutachten aus einem anderen Verfahren kann verwertet werden. Das kann Zeit und Kosten sparen — sofern Rechtsfrage, Sachverhalt und Stichtag vergleichbar sind.

Die Beweisfrage entscheidet

„Wie ist die Rechtslage in Iran?" erzeugt leicht ein Lehrbuchkapitel.

„Wer war am 14.03.2023 nach iranischem Recht zeichnungsbefugt, und aus welcher Urkunde ergab sich dies?" führt zu einer Antwort, mit der das Gericht arbeiten kann.

Ein Rechtssystem allein reicht nie. Die Lücke zwischen zwei Systemen schließt keine Übersetzung, sondern belastbare Arbeit in beiden.

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