Familienrecht und Mahr
Die Witwe, die Fabrik und 600 Goldmünzen

Ein iranischer Unternehmer stirbt im Ausland. In Iran: überhaupt kein Vermögen. Dort, wo er lebte: eine Fabrik und drei Häuser. Seine Witwe wendet sich an die Kinder und verlangt ihre Mahr — 600 Bahar-e-Azadi-Goldmünzen. Nach heutigem Goldpreis rund eine halbe Million Euro.
Die Akte landet auf einem Schreibtisch in Frankfurt, London, Sydney oder Los Angeles. Das örtliche Verfahren ist selten der schwierige Teil. Die iranische Schicht darunter ist es.
Die Schuld stirbt nicht mit dem Schuldner
Die Mahr ist weder ein Symbol noch ein Hochzeitsgeschenk. Sie ist eine echte Verbindlichkeit des Ehemannes und wird mit seinem Tod zur Nachlassverbindlichkeit. Nach iranischem Erbrecht verfestigt sich die Rechtsstellung der Erben erst, wenn die Schulden des Erblassers beglichen sind (Art. 868, 869 iranisches ZGB). Die Witwe trägt daher zwei Hüte zugleich: Gläubigerin der 600 Münzen — und darüber hinaus Erbin ihres Achtels. Keines hebt das andere auf.
Das „110-Münzen"-Argument geht meist fehl
Die Gegenseite beruft sich fast immer auf die 110-Münzen-Grenze im iranischen Familienrecht und behandelt sie als Deckel der Forderung. Das ist sie nicht. Jene Vorschrift begrenzt ein Zwangsmittel gegen einen lebenden Schuldner. Sie bringt die Verbindlichkeit selbst nicht zum Erlöschen. Gegenüber einem Nachlass stehen alle 600 Münzen im Raum.
Ein Wort im Ehevertrag entscheidet über die Beweislast
Ind-al-motalebe (auf Verlangen zahlbar) oder ind-al-estetaa (nach Leistungsfähigkeit zahlbar): zwei Klauseln, zwei vollkommen verschiedene Beweislagen. Nimmt man die Frage hinzu, welcher Stichtag für die Umrechnung der Münzen in Euro oder Dollar gilt, wird eine halbe Million auf der Grundlage von Annahmen verhandelt.
Vor einem Common-Law-Gericht ist „bewiesen" ein Fachbegriff
Ausländisches Recht ist nichts, dessen Kenntnis beim Richter vorausgesetzt wird. Es muss vorgetragen und belegt werden — Quellen, Übersetzung, Nachvollziehbarkeit. Geschieht das nicht, kann ein Gericht unterstellen, die fremde Ordnung ähnele der eigenen. Angewandt auf gesetzlich festgelegte Erbquoten und eine Mahr, die sich wie eine Schuld verhält, gibt das keine ungefähre Antwort. Es gibt die falsche.
Das örtliche Verfahren bleibt beim örtlichen Anwalt. Daran ändert sich nichts. Die iranische Rechtsebene ist mein Teil der Akte: Gutachten zum iranischen Recht, aus Iran beschaffte Urkunden, Berechnung, Zweitmeinung.
Eine Rechtsordnung ist nie genug.